Inhaltsverzeichnis [Ausblenden]
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1 A Reisen je nach Aufenthaltstitel oder -papier
- 1.1 Menschen mit Aufenthaltsgestattung
- 1.2 Menschen mit Duldung (Auch Ausbildungsduldung)
- 1.3 Menschen mit subsidiärem Schutz und entsprechender Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 2 Satz 2)
- 1.4 Anerkannte Flüchtlinge mit entsprechender Aufenthaltserrlaubnis (§25 Abs. 2 Satz1)
- 1.5 Menschen mit Abschiebeverbot und entsprechender Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3)
- 1.6 Besonderheiten für Schülerreisen bei Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung
- 2 B Jeweilige weitere Voraussetzungen für Reisen ins Ausland
Es treten immer wider Unsicherheiten auf, wer mit welchem Titel und unter welchen Voraussetzungen reisen darf. Dabei gibt es auch noch Unterschiede zwischen Reisen in Deutschland und ins Ausland. Wir haben noch einmal alle Grundlagen und Voraussetzungen zusammengestellt.
A Reisen je nach Aufenthaltstitel oder -papier
Menschen mit Aufenthaltsgestattung
Auslandsreisen sind nicht gestattet, Reisen in Deutschland schon. Ausnahme: Während der ersten drei Monate gilt Residenzpflicht im jeweiligen Bundesland oder sogar einzelnen Landkreisen. Für Berlin und Brandenburg gilt die Residenzpflicht alleine aus praktischen Gründen für jeweils beide Bundesländer. Reisen in andere Bundesländer sind nur mit schriftlicher Genehmigung möglich.
Menschen mit Duldung (Auch Ausbildungsduldung)
Auslandsreisen sind nicht gestattet, der Aufenthalt ist grundsätzlich auf den Bereich Deutschlands beschränkt. In Deutschland kann man frei reisen.
Achtung: Es gibt auch Duldungen, bei denen der Aufenthalt räumlich beschränkt ist. Dies ist in der jeweiligen Duldung vermerkt.
Menschen mit subsidiärem Schutz und entsprechender Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 2 Satz 2)
Auslandsreisen sind gestattet, Reisen in Deutschland ohnehin.
Anerkannte Flüchtlinge mit entsprechender Aufenthaltserrlaubnis (§25 Abs. 2 Satz1)
Auslandsreisen sind gestattet, Deutschlandreisen natürlich auch.
Menschen mit Abschiebeverbot und entsprechender Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3)
Auslandsreisen sind gestattet, ebenso Reisen innerhalb Deutschlands.
Besonderheiten für Schülerreisen bei Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung
Für Klassenfahrten auch ins Ausland gibt es Ausnahmemöglichkeiten, die es Schülern unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ermöglichen sollen, innerhalb des Klassenverbandes nicht von derartigen Reisen ausgeschlossen zu sein. Solche Reisen sind auch während des Asylverfahrens, also mit Aufenthaltsgestattung, oder nach Ablehnung, also mit Duldung, möglich.
Für Berlin gilt dabei Folgendes (Quelle ABH Berlin):
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können im gesamten Bundesgebiet reisen, wenn ihre Duldung oder Aufenthaltsgestattung keine räumliche Beschränkung enthält.
- Eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde ist dann nicht erforderlich.
- Für die Teilnahme an einer Schul- oder Klassenreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) wird auf Antrag eine „Liste der Reisenden“ ausgestellt, wenn der Schüler oder die Schülerin- eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung oder
– einen Aufenthaltstitel, aber keinen eigenen Pass besitzt.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die nicht mit ihrer Schule oder Berufsschule (sondern zum Beispiel mit Pflegeltern oder einer Einrichtung der Jugendhilfe) ins Ausland reisen wollen, ist eine Auslandsreise rechtlich leider nicht möglich.
Wichtig dabei: Es geht nicht mit einer individuellen Beantragung des oder für den jeweils Betroffenen. Die „Liste der Reisenden“ wird von der Schule erstellt. Man muss dies also mit zeitlichem Vorlauf rechtzeitig beantragen. Weiteres findet man dazu im Merkblatt der Ausländerbehörde Berlin.
B Jeweilige weitere Voraussetzungen für Reisen ins Ausland
Der jeweilige Aufenthaltstitel ist nicht auch gleichzeitig ein Ausweis oder Pass. Demzufolge braucht man ein entsprechendes Ausweispapier.
Anerkannte Flüchtlinge
Hier gibt es grundsätzlich den blauen Flüchtlingspass, der in allen Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt haben, gültig ist.
Damit kann man in nahezu alle Schengen-Staaten visafrei einreisen und max. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in diesem Land bleiben. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch immer untersagt.
Menschen mit subsidiärem Schutz
Entweder braucht man einen gültigen Heimatpass ergänzend zum Aufenthaltstitel oder wenn dessen Beschaffung unzumutbar ist, den grauen Reiseausweis. Hinsichtlich der Reisedauer etc. gilt das Gleiche wie für anerkannte Flüchtlinge.
Zur Passbeschaffung etc. haben wir an dieser Stelle alles zusammengefasst (Auch wichtige Hinweise zu Reisen ins Heimatland!).
Menschen mit Abschiebeverbot und Aufenthaltserlaubnis
Hier gilt das Gleiche wie das Vorgenannte für subsidiär Geschützte.
Liste der Schengenstaaten
Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.
Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Zypern; die EU-Mitgliedsländer Bulgarien Rumänien und Kroatien wenden den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.
Visa-Notwendigkeit
Für alle anderen Länder gelten die jeweiligen Visabestimmungen. Die Notwendigkeit eines Visums richtet sich dabei naturgemäß nach dem jeweiligen Herkunftsstaat und nicht etwa nach denjenigen für Deutsche.
Drittländer, die weder Schengenstaaten sind noch die Genfer Konvention anerkannt haben, erkennen jedoch oft den blauen Flüchtlingspass oder auch den grauen Reiseausweis nicht an.
Näheres findet man dazu auch in unserem Beitrag zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes.
Weitere Informationen findet man in der Regel auf den jeweiligen Seiten der Botschaft des Landes, in das gereist werden soll.