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Fachberatung zu Härtefallanträgen:
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Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden die Länder dazu ermächtigt, sogenannte Härtefallkommissionen einzurichten. Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die Niedersächsische Härtefallkommission regelmäßig.
Die Härtefallkommission
Die Kommission besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern und der Vorsitzenden sowie deren Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden.
Es wird jeweils ein Mitglied nebst Stellvertretung auf Vorschlag
berufen.
Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören außerdem
Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe ist ein Mitglied mit beratender Stimme.
Durch die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit, Ausländern, die nach den sonstigen Bestimmungen des AufenthG kein Aufenthaltsrecht erhalten können, zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen.
Die Zusammensetzung und die Arbeit der Härtefallkommission sind in der Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem AufenthG (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO) geregelt. Die Härtefallkommission wird ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Eingabe von Ihnen tätig.
Die genannte Verordnung finden Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte.
Die Eingabe
Die Kommission soll Ausländern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der Härtefallkommission zunächst alle übrigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erhalten, auszuschöpfen.
Eingaben an die Härtefallkommission können über ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingereicht werden.
Der Eingabe sind immer folgende Unterlagen beizufügen:
Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, welche die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Um Ihnen ein möglichst schnelles Verfahren zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen daher, bereits bei der ersten Übersendung auf folgende Fragen einzugehen und entsprechende Nachweise einzureichen:
Eine geklärte und belegte Identität sowie das Vorliegen eines gültigen Reisepasses sind Grundvoraussetzungen für jedes Bleiberecht in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie einen gültigen Reisepass besitzen und dass der Name, den Sie uns genannt haben, auch ihr richtiger Name ist. Sollten Sie keinen Reisepass haben, versuchen Sie bitte, einen zu bekommen oder teilen Sie uns mit, warum dies nicht möglich ist. Wenn Sie eine Geburtskurkunde oder eine ID-Card besitzen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. Wir empfehlen Ihnen, auch diese entsprechenden Unterlagen bei der ersten Übersendung der Eingabe einzureichen.
Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen nachzureichen.
Die grundsätzlichen Informationen über die Eingabe finden Sie noch einmal in dem Faltblatt „Hinweise zum Härtefallverfahren“, welches Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte finden.
Wenn Sie sich dazu entschieden haben, eine Härtefalleingabe machen zu wollen, lesen Sie bitte unbedingt die "Ausfüllhilfe für Härtefalleingaben"!
In eigener Sache:
Sie erleichtern uns die Bearbeitung sehr, wenn Sie Untelagen nicht heften und nicht in Klarsichtfolien schieben. Vielen Dank.
Das Verfahren
Nach Eingang einer Eingabe bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in § 5 Abs. 1 NHärteKVO genannten Nichtannahmegründe vorliegt.
Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wird, wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend darüber informiert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.
Nach Abschluss der Beratung unterrichtet die Geschäftsstelle die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer über die Entscheidung der Härtefallkommission.
Fragen und Auskünfte
Für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Härtefallkommission steht Ihnen die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zur Verfügung:
Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30002 Hannover
Tel: (0511) 120-6219 /Fax: (0511) 120-4848
HFK@mi.niedersachsen.de
Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission hat keine Möglichkeit, Sie persönlich zu beraten!
Persönliche Beratung erhalten Sie zum Beispiel bei der Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren. Sie erhalten dort auch Beratung zu den oben angesprochenen alternativen Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt in Deutschland. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.
Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren:
kargah e. V. Frau Friederike Vorwergk Frau Carmen Schaper Zur Bettfedernfabrik 1 30451 Hannover Tel: (0511) 126078-13
Tel.-Sprechzeiten: Montag, Mittwoch: 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr Donnerstag 14.00 -17.00 Uhr
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DRK-Kreisverband Aurich e. V. Herr Bernd Tobiassen Schmiedestr. 13 26603 Aurich Tel: (04941) 6972640 Mail: fachberatung-hfk@ewe.net |
Rechtliche Grundlage der Härtefallkommission
Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Härtefallkommission und die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen bildet § 23 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG):
§ 23 a Abs. 1 Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
1 Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungsund Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).
2 Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
3 Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.
4 Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
§ 23 a Abs. 2 Einrichtung einer Härtefallkommission
1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen.
2 Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig.
3 Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.
4 Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.
Wie aus § 23 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG hervorgeht, gibt es kein Recht zur Antragstellung. Aus diesem Grund ist in der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) nicht von einem „Antrag“, sondern von einer „Eingabe“ die Rede, die an die Kommission gerichtet werden kann. Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Das bedeutet, dass die Kommission selbst entscheiden kann, ob sie eine Härtefalleingabe zur Beratung annimmt und sich in einem Härtefallverfahren damit befasst. Wird ein Härtefallverfahren durchgeführt und die Eingabe dann von der Härtefallkommission zugunsten der betreffenden Person oder Familie entschieden, richtet die Kommission ein „Härtefallersuchen“ an den Innenminister (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) mit der Bitte, eine Aufenthaltserlaubnis aus Härtefallgründen zu erteilen. Der Innenminister entscheidet über das Härtefallersuchen. Stimmt er zu, ordnet er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a Abs. 1 AufenthG an. Das Härtefallverfahren ist eine im Aufenthaltsgesetz verankerte, aber nicht justiziable Sonderregelung. Es wurde für besondere Fälle geschaffen, wenn ein Aufenthaltsrecht nach den rechtlichen Vorschriften nicht gewährt werden kann, aber aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen dennoch gewährt werden soll. Aus § 23 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ergibt sich, dass gegen Entscheidungen im Härtefallverfahren keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Widerspruch oder Klage gegen eine ablehnende Entscheidung sind nicht möglich. Deshalb ist es unerlässlich, der Härtefallkommission rechtzeitig alle für eine Härtefallentscheidung relevanten Gründe ausführlich, detailliert und anschaulich vorzutragen.
Wann ist eine Härtefalleingabe möglich?
Die Härtefallkommission kann nach § 23 a Abs. 1 AufenthG nur dann tätig werden und sich mit einer Härtefalleingabe von AusländerInnen befassen, wenn diese bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind. Eine vollziehbare Ausreisepflicht liegt dann vor, wenn ein Asylverfahren unanfechtbar negativ abgeschlossen ist, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, nicht verlängert oder widerrufen wurde und kein gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Im Regelfall geht es um die Situation geduldeter Flüchtlinge. Eine Duldung wird erteilt, wenn trotz bestehender Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbeendigung noch nicht vollzogen werden kann, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden oder tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus. Entfällt das Abschiebungshindernis, kann der Aufenthalt ohne weiteres beendet werden. Neben den Fällen geduldeter Flüchtlinge kann es auch Härtefälle bei AusländerInnen geben, die aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht haben (z.B. Verlust der Aufenthaltserlaubnis nach familiärer Trennung) oder eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Erteilungsverbotes nach § 10 Abs. 3 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 AufenthG nicht erhalten können. In der Praxis mancher Ausländerbehörden kommt es vor, dass ausreisepflichtige AusländerInnen statt einer Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen oder auch gar keine Bescheinigung mehr haben. Solange ihr Aufenthaltsort den Behörden bekannt ist und sie nicht als untergetaucht gelten, ist eine Härtefalleingabe an die Härtefallkommission möglich. Zu Personen, die in einer Kirchengemeinde Schutz gefunden und ins Kirchenasyl aufgenommen wurden, hat die Landesregierung in der Begründung zur Änderung der Härtefallkommissionsverordnung klargestellt, dass diese nicht als untergetaucht gelten, sofern die Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort informiert ist („offenes Kirchenasyl“).
Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden die Länder dazu ermächtigt, sogenannte Härtefallkommissionen einzurichten. Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die Niedersächsische Härtefallkommission regelmäßig.
Die Härtefallkommission
Die Kommission besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern und der Vorsitzenden sowie deren Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden.
Es wird jeweils ein Mitglied nebst Stellvertretung auf Vorschlag
berufen.
Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören außerdem
Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe ist ein Mitglied mit beratender Stimme.
Durch die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit, Ausländern, die nach den sonstigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erhalten können, zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen.
Die Zusammensetzung und die Arbeit der Härtefallkommission sind in der Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO) geregelt. Die Härtefallkommission wird ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Eingabe von Ihnen tätig.
Die genannte Verordnung finden Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte.
Die Eingabe
Die Kommission soll Ausländern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der Härtefallkommission zunächst alle übrigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erhalten, auszuschöpfen.
Eingaben an die Härtefallkommission können über ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingereicht werden. Der Eingabe sind folgende Unterlagen beizufügen:
Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, welche die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Um Ihnen ein möglichst schnelles Verfahren zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen daher, bereits bei der ersten Übersendung auf folgende Fragen einzugehen und entsprechende Nachweise einzureichen:
Eine geklärte und belegte Identität sowie das Vorliegen eines gültigen Reisepasses sind Grundvoraussetzungen für jedes Bleiberecht in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie einen gültigen Reisepass besitzen und dass der Name, den Sie uns genannt haben, auch ihr richtiger Name ist. Sollten Sie keinen Reisepass haben, versuchen Sie bitte, einen zu bekommen oder teilen Sie uns mit, warum dies nicht möglich ist. Wenn Sie eine Geburtskurkunde oder eine ID-Card besitzen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. Wir empfehlen Ihnen auch diese entsprechenden Unterlagen bei der ersten Übersendung der Eingabe einzureichen.
Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen nachzureichen.
Die grundsätzlichen Informationen über die Eingabe finden Sie noch einmal in dem Faltblatt „Hinweise zum Härtefallverfahren", welches Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte finden.
Das Verfahren
Nach Eingang einer Eingabe bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in § 5 Abs. 1 NHärteKVO genannten Nichtannahmegründevorliegt.
Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wird, wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend darüber informiert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.
Nach Abschluss der Beratung unterrichtet die Geschäftsstelle die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer über die Entscheidung der Härtefallkommission.
Fragen und Auskünfte
Für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Härtefallkommission steht Ihnen die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zur Verfügung:
Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30002 Hannover
Tel: (0511) 120-6219 /Fax: (0511) 120-4848
HFK@mi.niedersachsen.de
Um Näheres über die angesprochenen Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt nach dem AufenthG zu erfahren, können Sie sich an die Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren wenden.
kargah e. V. Frau Carmen Schaper Zur Bettfedernfabrik 1 30451 Hannover Tel: 0511 / 12 60 78 - 13 |
DRK-Kreisverband Aurich e. V. Herr Bernd Tobiassen Schmiedestr. 13 26603 Aurich Tel: 04941 / 69 72 64 0 Mail: fachberatung-hfk@ewe.net |
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