Informationen zur Wohnsitzregelung für anerkannte Flüchtlinge gem. § 12a AufenthG für Niedersachsen
Mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen „Integrationsgesetz“ wurde eine „Wohnsitzregelung“ für
Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG), Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG), subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) und Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme im Einzelfall), § 23 AufenthG (Aufnahmeprogramme des Bundes oder der Länder) oder § 25 Absatz 3 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) besitzen, eingeführt.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Einführung dieser Regelung, die das Recht auf freie Wohnsitzwahl von Menschen einschränkt. Zudem erschwert die Wohnsitzauflage oftmals - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes - die weitere Integration.
1. Für welches Gebiet gilt die Wohnsitzauflage?
Die Wohnsitzauflage gilt grundsätzlich für das Bundesland, wo man auch sein Asylverfahren durchlaufen hat. Personen, die in Niedersachsen ihr Asylverfahren durchlaufen haben, müssen also nach Erhalt eines Schutzstatus für drei weitere Jahre in Niedersachsen verbleiben. Andere Bundesländer haben die neue gesetzliche Möglichkeit auch dazu genutzt weitere Auflagen für einen bestimmten Ort im Bundesland zu ermöglichen. Niedersachsen macht davon keinen Gebrauch.
2. Ab wann gilt die Wohnsitzauflage?
Die Wohnsitzauflagen nach § 12a AufenthG gelten rückwirkend ab dem 01.01.2016. Sollten Sie aber nach dem 01.01.2016 anerkannt worden sein oder zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben UND bereits vor dem 06.08.2016 umgezogen sein bzw. Maßnahmen ergriffen haben, um umzuziehen, so wird es Ihnen in der Regel erlaubt werden in dem Bundesland zu bleiben, das Sie sich ausgesucht haben; die Bundesländer haben sich nämlich darauf geeinigt, dass es sich in diesen Fällen um einen „Härtefall“ handelt (s. auch Punkt 3; Ausnahme
Nordrhein-Westfalen (NRW)).
3. Wann gilt die Wohnsitzauflage nicht?
Die Wohnsitzauflage gilt nicht, wenn:
der Flüchtling, sein/e Ehegatte/in, eingetragene_r gleichgeschlechtliche_r Lebenspartner_in oder minderjähriges Kind eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, und damit
mindestens 710 Euro netto verdient werden, oder
eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.
Laut der Gesetzesbegründung zählen hierzu ausdrücklich auch:
berufsorientierende Maßnahmen,
berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine Ausbildung dienen,
studienvorbereitende Sprachkurse und
Besuch des Studienkollegs.
Auch ist die Wohnsitzverpflichtung auf Antrag aufzuheben, wenn Ehegatte/in, eingetragene_r gleichgeschlechtliche_r Lebenspartner_in oder minderjähriges Kind an einem anderen Wohnort leben. Darüber hinaus muss die Wohnsitzauflage auf Antrag zur Vermeidung einer Härte aufgehoben oder geändert werden. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn:
das Kindeswohl gefährdet ist
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn der/die Partner_in gewalttätig oder gewaltbetroffen ist und die Wohnsitzverpflichtung dem Schutzbedarf entgegensteht.
4. Vorgehen gegen Wohnsitzauflagen:
Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage bei der Ausländerbehörde des tatsächlichen/ aktuellen Wohnortes mit Begründung
bei Ablehnung des Antrages durch die Ausländerbehörde: Eilantrag & Klage beim Verwaltungsgericht einlegen
Was kann man in den unterschiedlichen Situationen erwarten?
Personen, die das Asylverfahren in Niedersachsen durchlaufen haben bzw. von einer niedersächsischen Ausländerbehörde ihre erste Aufenthaltserlaubnis erhalten haben
Personen, die einfach in Niedersachsen bleiben |
Diese Personen können innerhalb von Niedersachsen |
möchten |
ihren Wohnsitz frei wählen. Die |
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Regelungen/Erfordernisse der Sozialleistungsträger |
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sind allerdings zu berücksichtigen, sofern Leistungen |
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bezogen werden. |
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Personen, die sich vor dem 06.08.2016 um einen |
Diese Personen werden regelmäßig im Bundesland, das |
Umzug in ein anderes Bundesland gekümmert haben |
sie sich ausgesucht haben, bleiben dürfen (Ausnahme |
bzw. schon dorthin umgezogen sind |
möglich in NRW). |
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Personen, die nach dem 06.08.2016 angefangen haben |
Wenn kein Fall von §12a Abs. 1 S. 2 AufenthG vorliegt |
sich um einen Umzug in ein anderes Bundesland zu |
(s. Punkt 3), kann in diesen Fällen damit gerechnet |
kümmern bzw. erst dann dorthin umgezogen sind |
werden, dass die Behörden im anderen Bundesland auf |
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die Verpflichtung, in Niedersachsen Wohnsitz zu |
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nehmen, verweisen werden. Falls eine Rückkehr nach |
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Niedersachsen von den Betroffenen nicht erwünscht ist, |
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kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. |
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Personen, die das Asylverfahren in einem anderen Bundesland durchlebt haben bzw. von einer nicht-niedersächsischen Ausländerbehörde ihre erste Aufenthaltserlaubnis erhalten haben
Personen, die sich vor dem 06.08.2016 um einen |
In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass |
Umzug nach Niedersachsen gekümmert haben bzw. |
das Bundesland, wo das Asylverfahren stattgefunden |
nach Niedersachsen umgezogen sind |
hat, mit dem Umzug einverstanden ist und dass eine |
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Anmeldung in Niedersachsen möglich sein wird. In den |
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Fällen, in denen die Personen in NRW ihr |
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Asylverfahren durchlaufen haben bzw. dort erstmals |
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eine für § 12a AufenthG relevante Aufenthaltserlaubnis |
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erhalten haben, ist zu erwarten, dass die Zustimmung |
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zum Umzug nicht automatisch, aber in der Regel nach |
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einer Einzelfallprüfung erfolgt. |
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Personen, die nach dem 06.08.2016 angefangen haben |
Wenn kein Fall von § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG |
sich um einen Umzug nach Niedersachsen zu kümmern |
vorliegt (s. Punkt 3), kann in diesen Fällen damit |
bzw. nach Niedersachsen umgezogen sind |
gerechnet werden, dass die niedersächsischen |
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Behörden auf die Verpflichtung im Bundesland, wo das |
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Asylverfahren stattgefunden hat, Wohnsitz zu nehmen, |
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verweisen werden. Falls eine Rückkehr in dieses |
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Bundesland von den Betroffenen nicht erwünscht ist, |
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kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. |
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Materialien: |
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- http://www.nds-fluerat.org → Infomaterial → Erlasse der Niedersächsischen Landesregierung: Erlasse zu § 12a AufenthG v. 10.08.2016, 20.09.2016, 07.11.2016
- http://www.migration.paritaet.org/ → Flüchtlingshilfe → Arbeitshilfen: Arbeitshilfe zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge: Praxistipps und Hintergründe (wird stetig aktualisiert; sehr ausführliche und praxisnahe Darstellung der Regelung)
- http://www.caritas-os.de/mitwirken/engagierensiesich/ratgeber/ratgeber-fuer-begleiter-von-fluechtlingen/ratgeber-fuer-begleiter-von-fluechtlingen
Stand: 12/2016