Mit folgenden Partnern arbeitet die JBA zusammen:                                        Stand: 2023

(Diese Liste wird ständig erweitert, sodass immer neue Partner hinzukommen.)

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Stade für den Elbe-Weser-Raum

Informationen der IHK-Stade

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Glossar

 

>  Anerkannte Flüchtlinge: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Damit sind sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu gehört nicht der kleine Kreis an Personen mit nationalem Abschiebungsverbot, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, jedoch weiteren Sonderregelungen unterliegt.

 

>  Assistierte Ausbildung (AsA): Mit der AsA erhalten junge, förderbedürftige Menschen und deren Ausbildungsbetriebe Unterstützung im Bereich der beruflichen Ausbildung. Ihnen wird eine Ausbildungsbegleiterin / ein Ausbildungsbegleiter eines Bildungsdienstleisters an die Seite gestellt, die / der die Geförderten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, während der Ausbildung und beim Übergang in den Beruf unterstützt. Hilfen sind unter anderem: fachliche Nachhilfe für den Berufsschulunterricht, Nachhilfe in Deutsch sowie Alltagshilfen, zum Beispiel die Vermittlung von Pünktlichkeit.

 

>  Asylbewerber/-innen: Dies sind Geflüchtete, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Zeit, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten sie eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Dies gilt bereits ab Ausstellung des Ankunftsnachweises. Asylsuchende verfügen dem-nach ebenfalls über eine Aufenthaltsgestattung.

 

>  Asylbewerber/-innen mit guter Bleibeperspektive: Man spricht von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, wenn das Herkunftsland eine Schutzquote von mehr als 50 Prozent aufweist. Aktuell gilt dies für Asylbewerber aus Irak, Iran, Eritrea, Syrien und Somalia.

 

>  Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Jugendliche und Ausbildungsbetriebe werden auf dem Weg zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss begleitet. Auszubildende erhalten zwischen drei und acht Stunden pro Woche Unterstützung, beispielsweise in Form von Nachhilfe, Sprachunter-richt oder sozialpädagogischer Begleitung.

 

>  Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Die BAB ist eine staatliche Förderung für Auszubildende und Teilnehmer/-innen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses angewiesen sind. Damit soll ihnen eine weitere finanzielle Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt gewährt werden, da die Ausbildungsvergütung hierfür alleine oft nicht ausreicht.

 

>  Einstiegsqualifizierung (EQ): Es handelt sich um eine sechs- bis zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die betrieblichen Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr. Daher können die Zeiten der EQ in der Regel auf eine spätere betriebliche Ausbildung angerechnet werden. Die Maßnahme ist bei der zuständigen Kammer und der lokalen Arbeits-agentur zu melden.

 

>  Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus): Es handelt sich um eine Kombination einer Einstiegsqualifizierung (EQ) mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH).

 

>  Geduldete: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag zwar abgelehnt, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Mögliche Gründe sind Krankheit oder Passverlust. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, welche Duldung genannt wird.

 

>  Sichere Herkunftsstaaten: Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien,

 

Montenegro, Senegal und Serbien. Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Die Bundesregierung plant derzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern.

 

>  Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist in der Regel vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen.

 

* Die AsA untergliedert sich in eine erste ausbildungsvorbereitende und eine anschließende ausbildungsbegleitende Phase. Die erste Phase ist opti-onal. Während Geduldeten die ausbildungsvorbereitende Phase erst ab dem 16. Monat zugänglich ist, können sie an der ausbildungsbegleitenden Phase bereits ab dem 13. Monat teilnehmen.

 

Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Ge-setzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: www.gesetze-im-internet.de.


 

 

 

Das KOFA (Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) rund um das Thema Fachkräftesicherung. Es bietet aktuelle Informationen und praxisnahe Hilfen zur Verbesserung der Personalarbeit. Die Integration von Flüchtlingen zur Fachkräftesiche-rung ist dabei ein wichtiges Thema. Mehr Informationen finden Sie hier: www.kofa.de/fluechtlinge.


 

 

 



Frauke Möller-Engelbart und Horst-Dieter Meyer (beide Beratungsstelle für Aktive Hilfen zur Orientierung und Integration, kurz Ahoi, Landkreis Cuxhaven) und Ralf Rademacher vom ABC Netzwerk im Jobcenter der Agentur für Arbeit Cuxhaven sind die Köpfe in der Außenstelle der Jugendberufsagentur (JBA) in Cadenberge. Foto: Monsees                     © www.nez.de


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Wer darf wann Arbeit aufnehmen ?

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 Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Aufenthaltstitel aufgelistet:

 

 

Aufenthaltsstatus 1: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahrenüber vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

Ob eine Genehmigung erteilt wurde, steht auf der Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls einem Zusatzblatt.

 

 

Aufenthaltsstatus 2: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung

Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

 

 

Aufenthaltsstatus 3: Personen mit einer Duldung

Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird.

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt. Diese werden im Folgenden aufgezeigt.






 

Studium - دراسة

 

Bitte klicken Sie nicht für weitere Infos auf die im linken Bereich rot markierten Schriften

 

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   Wo in Niedersachsen studieren

حيث أن يدرس في ولاية سكسونيا السفلى

 

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 Studium - دراسة

 Informationen für Flüchtlinge

معلومات للاجئين

 

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Gute Links - وصلات جيدة

Eine Vielzahl von Institutionen, Einrichtungen und Verbänden befasst sich mit den vielschichtigen Problemen und Fragestellungen von Flüchtlingen. Sie stellen Informationen zur Verfügung, um erste Hinweise und Antworten zu geben.

 

Im Zusammenhang mit Fragen zur Aus- und Weiterbildung haben wir eine hilfreiche

                                                        Link-Auswahl zusammengestellt. Darunter befinden sich deutschlandweite      

                                                        Informationsportale, aber auch Webseiten, die sich speziell auf das Studium im

                                                        Bundesland Niedersachsen beziehen. Außerdem sind einige nicht-staatliche

                                                        Einrichtungen aufgeführt, die Beratung und Unterstützung für Flüchtlinge anbieten

الروابط

هناك العديد من الهيئات والمؤسسات والمنظمات التي تعُنى بالمشاك والقضايا المختلفة والخاصه باللاجئين، حيث أنها

تعمل على توفير المعلومات بإعطاء الأجوبة والإرشادات الأولية.

وفيما يتعلق بالأسئلة التي تدور حول التعليم ومواصلة التعليم وضعنا تحت تصرفك مجموعة مختارة

ومفيدة من الروابط. من بينها بوابات معلوماتية على صعيد ألمانيا وكذلكمواقع مختصة بموضوع

الدراسة في ولاية ساكسونيا السفلى. بالإضافة إلى ذلك ستجد بعض المؤسسات غير الحكومية التي تقدم

الدعم والإستشارة لللاجئين

 

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Beruf - مهنة

Grundsätzliches zur Arbeitsaufnahme

Beschäftigung: Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen – hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten. Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber und Geduldeten müssen Arbeitgeber folgende Punkte beachten: • Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich für beide Gruppen nach 3 Monaten gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis erteilen. Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern kann jedoch noch bis zu sechs Monate ein Beschäftigungsverbot gelten, weil die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, von drei auf max. sechs Monate angehoben wurde und für diese Zeit keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Nach Ablauf der sogenannten Wartefrist besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss

                                  ...   klick mich                             eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die

                                                                                       wiederum die Bundesagentur für Arbeit (BA) um Zustimmung

                                                                                        anfragen muss. 

                                                                                       Bitte hier weiter lesen .... klick mich


Gilt mein Berufsabschluss in Deutschland? 

Die Beratungsstelle für die Stadt Cuxhaven und den Landkreis Cuxhaven im IQ Netzwerk Niedersachsen bietet umfangreiche und kostenlose Informati onen und Beratung rund um die Themen Anerkennung und Nachqualifi zierung Ihres im Ausland erworbenen Bildungs-, Berufs- oder Studienabschlusses.

So finden Sie uns:

Caritasverband für Bremerhaven und den Landkreis Cuxhaven e.V.

Grodener Chausee 21, 27472 Cuxhaven

 

Kontakt: Pauline Kummerow

Tel.: +49 (0)4721/26 87 4

Fax: +49 (0)4721/ 69 98 35 1

E-Mail: pauline.kummerow@caritas-cuxhaven.de

 

Larisa Müller Tel.: +49 (0)4721/69 98 35 0

      Fax: +49 (0)4721/ 69 98 35 1

E-Mail: larisa.mueller@caritas-cuxhaven.de www.caritas-cuxhaven.de   www.migrationsportal.de www.anerkennung-in-deutschland.de

 

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Gilt mein Berufsabschluss in Deutschland?

Unsere Devise lautet: So allgemein wie nötig, so individuell wie möglich. Wir begegnen den Ratsuchenden in unserer ganzheitlichen Beratung authentisch und wertschätzend, um Potentiale der Einzelnen zu erkennen, zu fördern und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Wir sehen uns auch als Brücke zwischen den Ratsuchenden und den Behörden. In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass wir unsere Kunden von der Anerkennungsberatung bis zur Arbeitsaufnahme begleiten.

Beratungsstelle für die Regionen Stade, Harburg und Rotenburg

        Kontakt: Schole Albers, Volkshochschule Stade e. V.           Wallstraße 17, 21682 Stade

Frau Albers spricht Farsi!!

 

Telefon: +49 (0)4141 409951 Telefax: +49 (0)4141 409925

E-Mail: albers@vhs-stade.de

www.vhs-stade.de/index.php?id=43

 

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                                                                       21.1.2016

     Guten Tag,

 

erstmal noch vielen Dank für die Organisation des letzten Helfertreffens, insbesondere die Informationen durch das Jobcenter habe ich als besonders nützlich empfunden.

 

Ich habe mich in den letzten Wochen intensiv mit der Bewertung/Anerkennung der Berufsqualifikationen von Flüchtlingen beschäftigt. Ein sehr zeitintensiver Prozess. Ich möchte hier einige Kenntnisse weitergeben. Ich hoffe, dass dem einen oder anderen Paten damit Arbeit abgenommen werden kann!

 

Zunächst ist interessant zu wissen, dass das Anerkennungsgesetz von 2012 besagt, dass jede Person mit einem ausländischem Berufsabschluss ein Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung seiner ausländischen Qualifikation hat. ( Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich erstmal der Antragsteller ).

 

Zunächst besteht die Möglichkeit, eine persönliche und kostenfreie Beratung vor Ort in Anspruch zu nehmen. Deutschlandweit stehen verschiedene Erstanlaufstellen zur Verfügung. Unter dem folgenden Link kann man eine Erstanlaufstelle in der Nähe recherchieren: http://www.netzwerk-iq.de/angebote/eingewanderte/beratungsangebote.html

Diese Anlaufstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ bieten Informationen zu den Verfahren der beruflichen Anerkennung und helfen Anerkennungssuchenden mit allen Fragestellungen in diesem Zusammenhang.

 

 

Wer erstmal ohne Beratung weiter kommen möchte, dem stehen folgende Möglichkeiten offen:

 

Welche Stelle nun für die Anerkennung des Berufsabschlusses zuständig ist, findet man unter folgendem link:

http://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/de/berater/result

 

 

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen

  • Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen
  • Gleichwertigkeitsbescheide für nicht reglementierte landesrechtlich geregelte Berufe
  • Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsnachweise

Klingt kompliziert, wird aber gut verständlich auf folgender Seite erläutert und differenziert:

https://www.kmk.org/service/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html

 

Hierbei wird u.a. das ZAB erwähnt ( =Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen:

telefonische Sprechzeiten: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags, dienstags und donnerstags von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter der Rufnummer 0228/501664 )

Der homepage kann entnommen werden, dass die Zeugnisbewertung eines Erstabschlusses € 200,- kostet. Jede weitere Zeugnisbewertung der selben Person liegt bei € 100,-.

Aber Vorsicht: Ich habe dort schriftlich erfragt, ob die Kosten für die Zeugnisübersetzung enthalten sind. Die Übersetzung wird nicht getragen. Der Antragstellung muß die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzers selbst veranlassen.

 

Auch diesbezüglich habe ich recherchiert: Die Kosten pro übersetzter Seite dürften bei € 50,- losgehen ( Referenz Arabisch -  Deutsch ).

 

Ein Link verweist auf die Datenbank Anabin. Dort sind ausländische Hochschulen und Universitäten sowie Hochschulabschlüsse weltweit registriert und bewertet. Aber bitte bei der Durchsicht berücksichtigen, dass die Liste unvollständig ist und auch sind beim Transfer von der Arabischen in die lateinische Schrift Fehler gerutscht. Also am besten zusammen mit demjenigen gucken, der den Abschluss erworben hat. Alleine ist man damit mehr als überfordert.

 

Über all dem steht das Problem. Wer trägt die Kosten, wenn der Antragsteller sie nicht tragen kann:

 

Das BAMF verweist mich immer wieder auf das Vermittlungsbudget HEGA 03/2012. Darüber verfügen Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit. Die Verfügbarkeit der Mittel liegt in derem Ermessen und kann nur vor Vertragsunterschrift im Falle eines konkreten Jobangebots genutzt werden. So jedenfalls lautete die Auskunft vom Dienstag Abend. Sicherlich gibt es auch die Möglichkeit, sich finanzielle Unterstützung durch Hilfsorganisationen zu holen. Darüber kann ich keine Informationen geben.

 

Das BAMF verweist auf mögliche kommunale oder landesweite Förderprogramme. Diesbezüglich soll man sich von Mitarbeitern des Netzwerk IQ -Integration und Qualifizierung  beraten lassen, siehe hierzu den ersten link in meiner mail. Auf der homepage sind viele Fördermöglichkeiten erwähnt, über die simple Kostenübernahme für Übersetzungen der Qualifikation ist nichts dokumentiert.

 

Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass das BAMF mir mitgeteilt hat, dass zumindest die Zeugnisbewertung ( nicht Übersetzung ) eines in der Anabin-Datenbank aufgeführten und mit H+ bewerteten Hochschulabschlusses kostenfrei sei.

 

Ich hoffe, mit den Informationen könnt Ihr etwas anfangen.....

 

LG

 

 

Dierk Schilling