Sichere Herkunftsstaaten,

 

(Rechtsstand: 13.6.2016)

 



Sichere Herkunftsländer (Definition durch BAMF)

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Definition und Bedeutung der sicheren Herkunftsländer

Der Gesetzgeber kann ein Herkunftsland als sicheren Herkunftsstaat bestimmen, wenn sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage in diesem Land nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und der Staat vor nichtstaatlicher Verfolgung schützt. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bedeutet zum Beispiel, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung existieren und diese auch jedem zugänglich gemacht und angewendet werden. Ist ein Land als sicheres Herkunftsland qualifiziert worden, gilt die sogenannte Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt.

In Deutschland gelten folgende Länder als sichere Herkunftsländer:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien

Stammt eine Person aus einem solchen sicheren Herkunftsland und wird einAsylverfahren durchgeführt, erhält sie während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, dass ihr abweichend von der Regelvermutung im Heimatland Verfolgung droht. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen steht ihr Schutz in der Bundesrepublik zu. Reichen jedoch die Tatsachen oder Beweismittel nicht zur Widerlegung der Regelvermutung aus, ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Folglich erhält jede Person, auch aus einem sicheren Herkunftsland, einindividuelles Asylverfahren.

Verfahrensbeschleunigung

Die Regelung der sicheren Herkunftsländer wirkt sich beschleunigend auf dieAsylverfahren aus, da in vielen Verfahren der Sachvortrag zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufwändige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufklärungen entfallen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Anfechtungsfristen verkürzt. Dies wirkt sich ebenso beschleunigend auf die Klageverfahren bei den Verwaltungsgerichten aus.

Wohnverpflichtung

Antragstellende aus sicheren Herkunftsländern sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In dieser Zeit darf die Person auch keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Klick... Quelle: BAMF


Menschen aus den so genannten "sicheren Herkunftsstaaten", die nach dem 31. August 2015 "einen Asylantrag" gestellt haben, darf gem. § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG keine Beschäftigung mehr erlaubt werden. Das gleiche gilt für Geduldete aus den so genannten "sicheren Herkunftsstaaten", deren "nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde". (§ 60a Abs. 6 AufenthG).

Wer jedoch bis zum 31. August 2015 seinen Asylantrag gestellt hat, kann grundsätzlich weiterhin eine Arbeitserlaubnis erhalten und somit auch über die Bundesagentur für Arbeit Förderleistungen in Anspruch nehmen.

Das Innenministerium NRW (MIK) hat nun nochmals klar gestellt, dass es für diese Frage auf den Zeitpunkt der Einreise und ersten Registrierung (das Asylgesuch) ankommt und nicht auf den Zeitpunkt des formalen Asylantrags und Ausstellung der Aufenthaltsgestattung. Hiermit bestätigt das MIK den Erlass vom 1.12.2015, aus dem diese Auffassung ebenfalls bereits hervorgegangen war.

In einer Mail des MIK vom 13. Juni 2016 heißt es:

"Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 S. 4 AsylG).

Als Asylantrag im Sinne dieser Vorschrift ist bereits das Asylgesuch und nicht erst der formelle Asylantrag zu verstehen. Aus Sinn und Zweck der am 24.10.2015 in Kraft getretenen Regelung ergibt sich, dass sie sich nicht auf Asylbewerber erstrecken sollte, die bereits vor dem 31.08.2015 durch ihr Asylgesuch zu erkennen gegeben haben, dass sie zur Durchführung des Asylverfahrens eingereist sind und ohne eigenes Verschulden erst danach den (förmlichen) Asylantrag stellen konnten (vgl. hierzu auch: Zeitler, Hypertextkommentar zum Ausländerrecht zu § 61 Abs. 2 AsylG mit Verweis auf VG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2016 - 6 K 2967/15 -). Darüber hinaus wäre natürlich zu prüfen, ob auch im Übrigen keine Versagensgründe vorliegen (z.B. nach § 61 Abs. 1 AsylG aufgrund der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung)."

 

Besondere Bedeutung wird diese Klarstellung in Zukunft haben: Durch das so genannte Integrationsgesetz, das voraussichtlich im Juli in Kraft treten wird, soll auch die Duldung für die Ausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 3ff AufenthG) neu geregelt werden. So soll die bisherige Altersgrenze von unter 21 Jahren und auch der kategorische Ausschluss von Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten" gestrichen werden. Künftig sollen nur noch Personen ausgeschlossen sein, wenn sie dem Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG unterliegen. Hierüber sind Menschen aus den "sicheren Herkunftsstaaten" nur dann ausgeschlossen, wenn sie "ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben" - womit wir wieder beim Anfang wären: Zeitpunkt der Asylantragstellung gleich Zeitpunkt des Asylgesuchs. Auch Menschen aus den "sicheren Herkunftsstaaten" können also künftig in bestimmten Fällen die Duldung für die Ausbildung erhalten.

 

Den Wortlaut der Neuregelung finden Sie hier (§ 60a Abs. 2 Satz 3ff AufenthG).

Den offiziellen Gesetzentwurf inkl. Begründung finden Sie hier.

 

Wer sind eigentlich nochmal "sichere Herkunftsstaaten"? 

Dies sind nur Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. 

 

 

Die drei Staaten Algerien, Marokko und Tunesien zählen bislang nicht dazu. Es ist momentan auch eher unwahrscheinlich, dass sie zu "sicheren Herkunftsstaaten" erklärt werden, da es dafür bisher keine Mehrheit im Bundesrat gibt. Am kommenden Freitag (17.6.) wird die entscheidende Bundesratsabstimmung sein.