ANERKENNUNGSZUSCHUSS
Neue Fördermöglichkeit zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Mit dem Pilotprojekt „Anerkennungszuschuss“ wurde Ende 2016 ein bundesweites Förderinstrument zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ins Leben gerufen. Die ersten Förderzusagen wurden bereits erteilt.
Seit 2012 bietet das Anerkennungsgesetz Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf prüfen zu lassen. Das damit einhergehende Anerkennungsverfahren ist jedoch mit Kosten verbunden, die grundsätzlich von den Anerkennungssuchenden selbst getragen werden müssen – eine nicht zu unterschätzende Hürde auf dem Weg zur beruflichen Anerkennung. Einzelne Finanzierungshilfen existieren bereits, allerdings gab es bisher keine bundesweit einheitliche Fördermöglichkeit.
Mit der Einführung des Anerkennungszuschusses zum 1. Dezember 2016 hat sich dies grundlegend geändert. Nun können Anerkennungsinteressierte mit geringem oder keinem Einkommen finanziell unterstützt werden. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gebühren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens können unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu maximal 600 Euro erstattet werden. Anträge können über jede Anerkennungsberatungsstelle im Förderprogramm IQ, aber auch über andere Institutionen, die in der Anerkennungsberatung tätig sind, gestellt werden.
Förderung muss nicht zurückgezahlt werden
Tipp: Für Fragen steht auch die zentrale Förderstelle zur Verfügung: Forschungsinstitut Betriebliche
Bildung (f-bb) gGmbH, Mühlenstraße 34/36, 09111 Chemnitz
Support unter Telefon: 0371/43311222 oder
per Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de
Privatpersonen können ohne die Einbindung der Anerkennungsberatung keine Anträge einreichen. Die Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage von Rechnungen bzw. Bescheiden. Welche Kosten im Detail übernommen werden, welche Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gelten und wie die Antragstellung abläuft, ist unter www.anerkennungszuschuss.de abrufbar.
Eine Aufnahme in die Förderung ist bis zum 30. September 2019 möglich. Gefördert wird das Projekt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Umsetzung erfolgt durch das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung.
© Migazin
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Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang
und -förderung
Wichtiges im Umgang mit dem
Jobcenter und/oder der Arbeitsagentur
Hier geht´s zum Download
Liebe Kolleg*innen,
gestern ist ein Rundschreiben des Bundesarbeitsministeriums / der Bundesagentur für Arbeit erschienen, das bundeseinheitliche Regelungen zur Zuständigkeit der Jobcenter in Zusammenhang mit Wohnsitzauflagen nach § 12a AufenthG enthält. In allen Fällen , in denen Betroffene entgegen einer Wohnsitzauflage an einen anderen Ort umgezogen sind, müssen zumindest vorläufige Leistungen analog § 43 SGB I für in der Regel sechs Wochen erbracht werden, in besonderen Fällen auch länger. Die Höhe der vorläufigen Leistungen müssen sich "an den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II orientieren".
"Normalfälle" (ab dem 1. Oktober anerkannt): Neu erteilte Aufenthaltserlaubnisse sollen ab dem 1. Oktober standardmäßig im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und auf einem Beiblatt Angaben zum Bestehen einer Wohnsitzauflage enthalten. Wenn bei ab jetzt anerkannten Schutzberechtigten im Aufenthaltstitel oder auf dem Beiblatt keine Wohnsitzauflage vermerkt ist, existiert diese somit auch nicht und sie sind bundewseit freizügigkeitsberechtigt und leistungsberechtigt.
"Übergangsfälle"(zwischen dem 6. August und dem 30. September anerkannt): Falls ein SGB II-Antrag in einem anderen Bundesland gestellt wird, als in demjenigen, wo auch das Asylverfahren durchlaufen wurde, muss das Jobcenter bei der Ausländerbehörde anfragen, ob eine Wohnsitzauflage besteht. Falls die Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Wochen antwortet, gilt die "Vermutung", dass keine Wohnsitzauflage besteht.
"Altfälle" (zwischen dem 1. Januar und dem 5. August anerkannt): Auch hier muss die ABH angefragt werden, wenn ein SGB-II-Antrag in einem anderen Bundesland als dem der asylrechtlichen Zuweisung gestellt wird. Die Frist für eine Antwort der ABH soll ebenfalls max. vier Wochen betragen, ansonsten gilt die Vermutung, dass keine Wohnsitzauflage existiert.
Für die Fälle, dass auch der Umzug in ein anderes Bundesland bereits vor dem 6. August 2016 erfolgt ist, haben einige Bundesländer bereits die "Rückwirkung" der Wohnsitzregelung ausgeschlossen, unserer Kenntnis nach bislang Niedersachsen und Berlin (S. 106ff); NRW zumindest "in der Regel" dann, wenn schulpflichtige oder kleinere Kinder betroffen wären oder bereits ein Integrationskurs begonnen wurde. Das BMAS verweist dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Bundesländer, in den Rückwirkungsfällen eine pauschale Regelung treffen zu können, nach der "die zuständige Landesregierung die Jobcenter darüber informiert hat, dass in den Altfällen eine Rückfrage bei der zuständigen ABH nicht geboten ist" - also die Wohnistzauflage in dem jeweiligen Bundesland in Rückwirkungsfällen automatisch erloschen oder als geändert gilt.
Nach einer Bund-Länder-Besprechung vom 13. September besteht zudem unter allen Bundesländern Einigkeit, dass stets von einem Härtefall auszugehen sei, wenn jemand
"zwischen dem 1.1.2016 und 6.8.2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat; es wird vermutet, dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat."
Insofern ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass sämtliche Bundesländer zwecks Verwaltungsvereinfachung die oben genannte Möglichkeit einer Globalentscheidung nutzen werden, nach der die Wohnsitzauflage in Altfällen und einem Umzug vor dem 6. August aus Gründen des Vertrauensschutzes, des Verhältnismäßigkeitsprinzips, des Kindeswohls usw. nicht anwendbar sein kann.
Apropos Verwaltungsvereinfachung: Das BMAS-Rundschreiben enthält ein Prüfschema für die Jobcenter, anhand dessen die Zuständigkeit im Falle einer Wohnsitzauflage ermittelt werden soll. Zur allgemeinen Belustigung findet ihr es unten.
Eine interessante Frage wäre im Übrigen, ob die Energie der Behörden, der Betroffenen und der Beratungsstellen nicht besser in die tatsächliche Förderung von Integration und Teilhabe investiert werden sollte, statt in gesetzlich vorgegebene Integrationsverhinderung in Form eines undurchschaubaren, schikanösen, entmündigenden und vermutlich rechtswidrigen Umzugsverbots?
Liebe Grüße
Claudius
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Claudius Voigt - Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
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Fon: 0251 14486-26 - Mob: 01578 0497423 - Fax: 0251 14486-20
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Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
sowie durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“
wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.
In Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
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