Das Land Niedersachsen ist nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet, anteilig die im Bundesgebiet um Asyl nachsuchenden oder unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen aufzunehmen. Die Aufnahmequote (§ 45 „Aufnahmequote" AsylVfG) richtet sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel".
Die Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen werden im Regelfall mit Hilfe der bundesweiten Verteilungssysteme „EASY" (Erstverteilung von Asylsuchenden) und „VilA" (Verteilung illegal eingereister Ausländerinnen und Ausländer) entsprechend der Aufnahmequoteauf die Länder verteilt.
Niedersachsen unterhält für diese Personenkreise an den Standorten Braunschweig, Bramsche und Friedland der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) (Link zur Landesaufnahmebehörde Niedersachsen) zwei Aufnahmeeinrichtungen. Die auf das Land Niedersachsen verteilten Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen sind grundsätzlich verpflichtet, in den Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, Asylsuchende jedoch längstens für drei Monate.
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF hat zur ortsnahen Duchführung der Asylverfahren an allen Standorten von Aufnahmeeinrichtungen Außenstellen eingerichtet.
Ausländische Staatsangehörige, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, können nach den Regelungen des Aufnahmegesetzes auf die Gemeinden verteilt werden.
Das Aufnahmegesetz füllt die bundesrechtliche Ermächtigung für eine landesinterne Verteilung der auf das Land Niedersachsen verteilten ausländischen Staatsangehörigen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus. Es regelt damit die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung der vorgenannten Personen innerhalb des Landes.
Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte (Aufgabe des sogenannten übertragenen Wirkungskreises), soweit nicht die Unterbringung und Versorgung in landeseigenen Einrichtungen erfolgt.
Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte erhalten nach dem Aufnahmegesetz als finanziellen Ausgleich je Person eine Jahrespauschale, deren Höhe jeweils auch durch Verordnung Verodnung zur Anpassung der Kostenpauschale des Aufnahmegesetzes angepasst werden kann, wenn die sich der Pauschale zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.