BAMF-Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei der Anhörung
Hinweise für Geflüchtete, Unterstützerinnen und Unterstützer
Die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flucht (BAMF) ist das Kernstück des Asylverfahrens. Was dort zu Protokoll genommen wird, entscheidet über die Zuerkennung oder Ablehnung eines Schutzstatus. Da die meisten Anhörungen mit einer Dolmetscherin oder Dolmetscher stattfinden, kommt dieser bzw. diesem eine sehr wirkmächtige Position zu. Immer wieder gibt es Probleme mit den Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern des BAMF bei der Anhörung. Das kann an der mangelnden Qualität der Übersetzung liegen. Ebenso gab es wiederholt Fälle von Machtmissbrauch und Einschüchterung durch die Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher. Wir möchten deshalb einige Hinweise geben, was bei der Anhörung zu beachten ist und welche Rechte ihr als geflüchtete Menschen habt. Vor der Anhörung: • besucht eine Asylverfahrensberatung • beauftragt wenn möglich eine Anwältin bzw. einen Anwalt, der/die auf Asylrecht spezialisiert ist und euch bei der Anhörung begleiten kann • ihr habt ein Recht darauf, dass die Anhörung in der Sprache durchgeführt wird, in der ihr euch am besten verständigen könnt. Teilt dem BAMF mit in welcher Sprache ihr die Anhörung durchführen wollt. Die Dolmetscherin bzw. der Dolmetscher wird vom BAMF gestellt. • als Frau könnt ihr den Einsatz einer weiblichen Dolmetscherin beantragen • ihr habt das Recht, neben eurer Anwältin bzw. eurem Anwalt eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher des Vertrauens zur Anhörung mitzubringen • ihr könnt zusätzlich auch eine Freundin bzw. Freund oder Beraterin bzw. Berater als Person des Vertrauen mitbringen. Das kann besonders hilfreich sein, wenn die Person sowohl Deutsch als auch eure Muttersprache gut spricht. • Wenn ihr jemanden mitbringt, müsst ihr das vorher beim BAMF anmelden Während der Anhörung: • Falls ihr Bedenken gegen die Dolmetscherin bzw. den Dolmetscher oder etwas nicht verstanden habt, gebt das zu Protokoll und verlangt eine andere Dolmetscherin bzw. Dolmetscher. Zur Not muss die Anhörung vertagt werden. • Während der Anhörung werden eure Aussagen auf Deutsch protokolliert. Besteht auf eine vollständige Rückübersetzung des Protokolls und unterschreibt nur, wenn wirklich alles so aufgenommen wurde, wie ihr es gesagt habt. • Bei der Anhörung geht es um EURE Geschichte und EURE Erfahrungen. Ihr entscheidet daher, wie lange eine Anhörung zu dauern hat. • Wenn euch die Dolmetscherin bzw. der Dolmetscher zur Eile gedrängt hat, obwohl ihr noch etwas sagen wolltet oder ihr Fragen nicht verstanden habt, solltet ihr das Protokoll nicht unterschreiben oder in eurer Sprache handschriftlich Ergänzungen hinzufügen. • Wenn das Protokoll Fehler enthält oder nicht vollständig ist, verlangt, dass es korrigiert wird. Nach der Anhörung: • Wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anhörung gab, schreibt alles in einem Gedächtnisprotokoll auf und geht damit zu eurer Anwältin bzw. Anwalt oder Beraterin bzw. Berater. • Wenn ihr einen negativen Bescheid erhaltet und dagegen gerichtlich vorgehen wollt, wendet euch umgehend an eine Anwältin bzw. Anwalt oder eine Beratungsstelle. Weitere Hinweise zur Anhörung gibt es hier: http://www.asyl.net/index.php?id=337 Bei Hinweisen und Fragen könnt ihr euch gern an den Flüchtlingsrat wenden.
Der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt hat die Hinweise veröffentlicht; was bei der Anhörung zu beachten ist und welche Rechte geflüchtete Menschen haben:
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Bitte jeweils auf die Sprache klicken
2 Die Anhörung
Die Anhörung ist für Sie das wichtigste Ereignis während Ihres Asylverfahrens. Was Sie in Ihrem
“Interview” sagen, ist entscheidend und kann später kaum noch korrigiert werden.
2.1 Vor der Anhörung
Schon vor der Anhörung können Sie Einiges tun, um zu einem guten Verlauf beizutragen und Ihre Chancen
auf eine Anerkennung als Flüchtling zu erhöhen:
Wenn Sie die Möglichkeit haben, besuchen Sie vor der Anhörung eine Verfahrensberatung. Hier
können Sie schon im Vorfeld Unsicherheiten klären, Fragen stellen und erhalten hilfreiche
Hinweise für Ihre individuelle Situation. Die Adresse einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe können
Sie beim Flüchtlingsrat Niedersachsen erfahren (Telefon 0 511 / 98 24 60 30; E-Mail
nds@nds-fluerat.org; Internetseite: www.nds-fluerat.org).
Beauftragen Sie möglichst schon vor der Anhörung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Anwalt oder die Anwältin kann Sie vorher beraten,
darf bei der Anhörung dabei sein und sogar eingreifen. Das ist auch eine gute Kontrolle für eine
korrekte Durchführung der Anhörung. Ein guter Rechtsbeistand kostet Sie zwar viel Geld, das Sie
möglicherweise viele Jahre abbezahlen müssen. Es kann für Sie aber dennoch entscheidend sein,
ein Anwaltsbüro möglichst früh einzuschalten. Wenn der Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt
wurde, ist es für manche Korrekturen schon zu spät.
An der Anhörung darf Ihr Rechtsanwalt/anwältin oder ein Rechtsbeistand51 teilnehmen. Das
Bundesinnenministerium52 hat mitgeteilt, dass auch Beistände ein „Anwesenheits- und
Fragerecht“ während der Anhörung haben. Wenn Asylsuchende erklären, dass sie die
Anwesenheit einer Begleitperson als Person ihres Vertrauens, also als Beistand im Sinne von § 14
VwVfG wünschen, so ist auch für sie die gesetzliche Regelung zum Anwesenheitsrecht des
Beistands zu Grund zu legen.53
50 § 71 Abs. 3 AsylG.
51 § 14 Abs. 4 – 6 VwVfG.
52 Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben vom 18.10.2016 an den Abgeordneten Volker Beck,
http://www.nds-fluerat.org/21440/aktuelles/bmi-bestaetigt-beistaende-im-asylverfahren-haben-anwesenheits-und-fragerecht/attachment/20161018-schr
oeder_anhoerungen_asylverfahren_vb/.
53 Vgl. Juristische Abhandlung zum Thema „Anhörung im Asylverfahren – Anwesenheit eines Beistands“ mit Verweis auf die einschlägigen
Rechtsgrundlagen,
http://www.nds-fluerat.org/21440/aktuelles/bmi-bestaetigt-beistaende-im-asylverfahren-haben-anwesenheits-und-fragerecht/attachment/beistand-anhoer
ung-161025-fr/.
Sie dürfen auch eine andere Person Ihres Vertrauens zur Anhörung mitbringen, die Sie nur
begleiten, aber nicht Ihr Beistand sein soll. Die müssen Sie aber vorher beim BAMF anmelden,
dass dann deren Anwesenheit erlauben kann.54
Sie haben ein Recht darauf, dass die Anhörung in einer Sprache durchgeführt wird, in der Sie sich
gut verständigen können. Das ist normalerweise Ihre Muttersprache. Teilen Sie dem Bundesamt
mit, in welcher Sprache Sie bei der Anhörung sprechen wollen. Der Dolmetscher oder die
Dolmetscherin wird vom Bundesamt gestellt. Sie haben auch das Recht, eine/n Dolmetscher/in
Ihres Vertrauens zur Anhörung mitzubringen.55
Wenn Ihre Geschichte geschlechtsbezogene Probleme oder intime Details enthält, können Sie als
Asylsuchende darauf bestehen, von einer Frau angehört zu werden und eine Dolmetscherin zu
erhalten.56 Auch dies sollten Sie vorher sagen.
Zur Vorbereitung auf die Anhörung schreiben Sie Ihre Fluchtgründe vorher auf. Am besten
erstellen Sie eine genaue Zeittafel Ihrer Verfolgungsgeschichte, in der alle wichtigen Gründe und
Daten für den Asylantrag aufgelistet sind, so dass Sie in der Anhörung alles sicher und in der
richtigen Reihenfolge berichten können. Diese Darstellung kann auch bei der Anhörung
abgegeben werden und so die Grundlage des Gesprächs bilden.
Sie sollten die Aufstellung aber nicht auswendig lernen, sondern während der Anhörung frei
sprechen. Denn wenn Sie eine auswendig gelernte Geschichte vortragen, wird man Ihnen
wahrscheinlich nicht glauben.
Falls Sie gesundheitliche Probleme haben, versuchen Sie, möglichst schnell einen Arzt oder eine
Ärztin auszusuchen. Eine Beratungsstelle für Flüchtlinge oder die Sozialarbeiter in der
Erstaufnahmeeinrichtung können Sie dabei unterstützen. Wenn Sie ernsthaft erkrankt sind, bitten
Sie die Ärztin oder den Arzt um ein Attest, dass Sie dem Bundesamt vorlegen können. Denn es
kann sein, dass Sie nicht in Ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen, wenn sich dadurch
Ihre Gesundheit wesentliche verschlechtern würde.
Falls Sie Folter erlitten haben oder andere schlimme Erlebnisse hatten, versuchen Sie, möglichst
bald professionelle Hilfe zu erhalten. Auch dabei können Ihnen eine Beratungsstelle für
Flüchtlinge oder die Sozialarbeiter in der Erstaufnahmeeinrichtung helfen.
Material zur Vorbereitung auf die Anhörung:
Der Informationsverbund Asyl hat mehrsprachige Informationen zur Anhörung (Stand 2015)
entwickelt; sie sind zu finden unter:
http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-aufenthalts-und-fluechtlingsrec
ht/informationsblatt-anhoerung/
Vom Flüchtlingsrat Thüringen wurde ein Arbeitshilfe zur Vorbereitung auf die Anhörung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erstellt, die sich vorrangig an Vormünder und
Vertrauenspersonen (aus Jugendhilfeeinrichtungen, Pat*innen etc.) von unbegleiteten
Minderjährigen richtet:
http://www.nds-fluerat.org/19966/aktuelles/arbeitshilfe-fuer-vormuender-vorbereitung-von-umf-
auf-die-anhoerung-im-asylverfahren/.
2.2 Während der Anhörung
Während der Anhörung werden Ihre Aussagen auf Deutsch protokolliert.57 Das Protokoll ist die Grundlage
für die Entscheidung im Asylverfahren. Am Ende muss das Protokoll Ihnen noch einmal zurückübersetzt
werden. Danach müssen Sie unterschreiben, dass alles richtig und vollständig ist. Diese Unterschrift
54 § 25 Abs. 6 S. 2 AsylG.
55 § 17 AsylG.
56 BAMF, Dienstanweisung Asylverfahren, frauenspezifische Verfolgung, S. 192.
57 § 25 Abs. 7 S. 1 AsylG.
bedeutet, dass Sie die Darstellung, die sich im Protokoll findet, als richtig anerkennen und sich damit
einverstanden erklären. Dies sollten Sie nur tun, wenn es wirklich stimmt. Wenn Sie der Dolmetscher zur
Eile gedrängt hat, obwohl Sie noch etwas sagen wollten oder Sie Fragen nicht verstanden haben, sollten Sie
das Protokoll nicht unterschreiben oder in Ihrer Sprache handschriftlich Ergänzungen hinzufügen. Wenn
das Protokoll Fehler enthält oder nicht vollständig ist, verlangen Sie, dass es korrigiert wird. Achten Sie
aber darauf, dass nicht Ihre Aussage korrigiert wird, sondern das Protokoll (Nicht: “Herr X. ergänzt seine
Angaben dahingehend, dass …”). Wenn Sie etwas Wichtiges vergessen haben, können Sie es noch
ergänzen. Im Übrigen sollten Sie Folgendes beachten:
Die Anhörung beginnt oft mit ausführlichen Fragen zum Reiseweg. Lassen Sie sich davon nicht
irritieren. Diese Fragen dienen dazu zu klären, ob ein anderer Staat gefunden werden kann, der für
Ihr Asylverfahren zuständig ist. Sie müssen alle entsprechenden Unterlagen (Flug- und
Fahrscheine) vorlegen.
Antworten Sie auf Fragen erst, wenn Sie diese genau verstanden haben. Fragen Sie besser noch
einmal nach.
Falls Sie Vorbehalte gegen den Dolmetscher oder etwas nicht verstanden haben, geben Sie das zu
Protokoll und verlangen Sie einen anderen Dolmetscher. Nicht alle Dolmetscher, die vom
Bundesamt eingesetzt werden, sind genügend qualifiziert. Auch wenn Sie kein Deutsch verstehen,
können Sie feststellen, dass ein Dolmetscher nicht richtig übersetzt. Wenn er beispielsweise lange
Erklärungen oder Fragen des Mitarbeiters des Bundesamtes nur kurz übersetzt, ist das ein Hinweis
für einen schlechten Übersetzer. Verlangen Sie dann unbedingt einen anderen Dolmetscher! Zur
Not muss die Anhörung vertagt werden.
Nicht immer kann der Dolmetscher die Sprache, in der Sie sich am besten ausdrücken können.
Manchmal sprechen Dolmetscher auch einen anderen Dialekt als Sie. Lassen Sie sich hier auf
keine Kompromisse ein und verlangen Sie einen anderen Dolmetscher!
Wenn es auf die Übersetzung bestimmter Fachbegriffe ankommt und Sie den Eindruck haben,
dass dem Dolmetscher diese Begriffe nicht geläufig sind, geben Sie das zu Protokoll! Wenn
möglich, schreiben Sie die Begriffe in Ihrer Sprache auf. Sonst kann es vorkommen, dass man
Ihnen wegen schlechter Übersetzungen des Dolmetschers nicht glaubt.
Antworten Sie auf alle Fragen möglichst ausführlich. Sie haben das Recht, so lange zu sprechen,
wie es notwendig ist. Je mehr Details Sie einbringen, desto glaubwürdiger erscheinen Sie.
Berichten Sie auch Ereignisse, persönliche Erlebnisse oder Vorfälle, nach denen nicht gefragt
wurde. Dies ist Ihre einzige Gelegenheit dazu. Was Sie später noch berichten, zum Beispiel vor
Gericht, kann als “gesteigertes Vorbringen” gewertet und deshalb für unglaubwürdig befunden
werden.
Zeigen Sie alle Beweise (Dokumente, Zeitungsartikel, Fotos …) vor. Verlangen Sie von allen
Dingen eine Kopie.
Erzählen Sie auch von Dingen, die schmerzlich und peinlich sind. Das ist manchmal schwer für
Sie, kann aber trotzdem für Ihr Asylverfahren sehr wichtig sein. Falls Sie es nicht können, so
sagen Sie wenigstens, dass Sie an dieser Stelle nicht weitersprechen können, weil die Erinnerung
zu schlimm für Sie ist.
Grundsätzlich sollten Sie auf Richtigkeit und Genauigkeit, vor allem auf die richtige Reihenfolge
der Ereignisse achten. Wenn Sie aber bei bestimmten Dingen Schwierigkeiten haben, sich genau
zu erinnern, oder bestimmte Daten einfach nicht mehr wissen, dann sagen Sie das so. Es ist besser,
auf Erinnerungsschwierigkeiten hinzuweisen, als falsche Vermutungen als Tatsache hinzustellen.
Denn wenn sich Widersprüche in Ihren Aussagen finden, wird man Ihnen wahrscheinlich nicht
glauben.
Zum Schluss werden Sie nach dem Vorlesen und Übersetzen des Protokolls noch einmal gefragt,
ob Sie noch etwas zu sagen haben. Hier sollten Sie auf keinen Fall sofort “nein” sagen. Überlegen
Sie gut, ob Sie alles vollständig und ausführlich geschildert haben. Wenn Sie noch etwas ergänzen
möchten, dann tun Sie das jetzt. Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
Unterschreiben Sie das Protokoll der Anhörung erst, wenn es Ihnen Wort für Wort in Ihre Sprache
zurückübersetzt wurde und Sie es auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft haben.
Verlangen Sie eine Kopie dieses Protokolls,58 die Sie zusammen mit den anderen Unterlagen gut
aufheben. Falls Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, schicken Sie ihm/ihr eine
Kopie des Protokolls. Lesen Sie das Protokoll selbst ggf. mit Hilfe eines Dolmetschers: Sind aus
Ihrer Sicht Fehler in dem Protokoll enthalten oder möchten Sie etwas ergänzen, wenden Sie sich
an Ihre/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder an eine Beratungsstelle.
2.3 Nach der Anhörung
Nach der Anhörung entscheidet das Bundesamt über Ihren Asylantrag. Diese Entscheidung erhalten Sie
einige Zeit nach Ihrer Anhörung mit der Post. Üblich ist, dass Sie Ihre Post in der Postausgabestelle der
Erstaufnahmeeinrichtung (LAB) abholen müssen. In manchen Fällen nimmt auch der Verwalter in einer
Gemeinschaftsunterkunft die Post an.
Fragen Sie nach der Anhörung täglich bei der Postausgabestelle in der Aufnahmeeinrichtung, ob
der Bescheid des Bundesamtes schon eingetroffen ist. Dies ist wichtig, denn Sie haben nicht viel
Zeit, um gegen einen negativen Bescheid etwas zu tun. Wenn der Bescheid da ist, gehen Sie damit
schnellstmöglich zum Rechtsanwalt oder zu einer Beratungsstelle.
Bewahren Sie den Brief zusammen mit dem Briefumschlag (!) auf, denn mit dem auf dem
Briefumschlag genannten Datum beginnt die Frist, innerhalb derer Sie gegen eine Ablehnung
gerichtlich vorgehen können.
Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihre neue Adresse dem Bundesamt mitzuteilen. Tun Sie
das nicht, riskieren Sie, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird, ohne dass Sie davon erfahren und
gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen können. Sie müssen Ihre neue Adresse auch dann dem
Bundesamt mitteilen, wenn Sie von der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer anderen Behörde
zum Umzug aufgefordert werden.
Auszug aus: Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, Stand: 12. 2016
Dort finden Sie auch die Fußnoten
Hier geht´s zum ganzen Leitfaden ... und Klick
Asylwegweiser (Auszug) ©muenchner-fluechtlingsrat.de
Worum geht es bei der Anhörung?
Worum geht es dem Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ? Was will er oder sie wissen?
Der oder die Entscheider/in muss überzeugt sein, dass das, was Sie sagen, stimmt, bevor er seine Entscheidung trifft. Deshalb prüft er Ihre Aussagen sehr genau. Wenn Sie, wie viele andere Asylsuchende auch, keine objektiven Beweise vorlegen können, muss er sich auf Ihre Worte verlassen, Ihnen persönlich glauben. Denn der Entscheider muss seine Entscheidung vor seinen Vorgesetzten begründen und rechtfertigen. Erzählen Sie bei der Anhörung alles, was Ihr Schutzbedürfnis als Flüchtling betrifft.
Wichtig für das Anhörungsgespräch:
Der Dolmetscher ist in der Anhörung für Sie da, damit Sie sich verständlich machen können. Ihr Gesprächspartner ist der
Entscheider, nicht der Dolmetscher. Richten Sie sich an ihn, nicht an den Dolmetscher. In der deutschen Kultur ist es eher
unhöflich oder wirkt arrogant und unaufrichtig, wenn man seinem Gegenüber beim Gespräch nicht in die Augen sieht. Auch bei der Begrüßung sieht man sich in die Augen. Auch wenn es vielleicht in Ihrer Kultur nicht üblich ist: Männer und Frauen sehen sich im Gespräch und bei der Begrü.ung auch direkt in die Augen.
In Deutschland wird alles sehr direkt angesprochen. Wenn lange um ein Thema herumgeredet wird, gilt das als Unsicherheit und als ein Versuch, etwas zu vertuschen. Sie verlieren damit an Glaubwürdigkeit.
Bedenken Sie, dass alles, was Sie bisher den Behörden mitgeteilt haben und was Sie bei der Anhörung vor dem BAMF gesagt
haben, vom Verwaltungsgericht (VG ) noch einmal geprüft wird, wenn Sie dort später evtl. Klage gegen eine Ablehnung Ihres Asylgesuchs einreichen. Der Richter am VG kann dafür auch Auskünfte in Ihrem Herkunftsland einholen, z.B. über die deutsche Botschaft. Wenn Sie dem VG völlig neue Beweismittel vorlegen oder völlig neue Gründe für Ihr Asylgesuch vortragen, müssen Sie sehr gut begründen können, warum Sie das nicht schon bei der Anhörung vor dem BAMF getan haben.
Das Protokoll der Anhörung wird Ihnen einige Tage bis Wochen nach der Anhörung auf deutsch zugeschickt. Lassen Sie es sich so schnell wie möglich übersetzen. Sie können Korrekturbitten schriftlich an das BAMF richten.
Hier geht es zur vollständigen Version des Asylwegweisers
... klick mich
Danke an den ©muenchner-fluechtlingsrat.de
Dieser Film ist ein Informationsfilm für Flüchtlinge in Deutschland. Es geht um die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Anhörung ist ein Gespräch während dem man seine Fluchtgeschichte erzählt. Es ist der zentrale Moment eines*r jeden Asylsuchenden. Denn danach wird entschieden, ob man als Flüchtling anerkannt wird, oder nicht. Du kannst das Video frei nutzen, teilen und jeder*m zeigen, dem es hilfreich sein könnte. Es steht dir in 14 Sprachen zur Verfügung.
Der Film kann in verschiedenen Sprachen aufgerufen werden:
Englisch, Deutsch,Französisch,Albanisch,Mazedonisch,Bosnisch,Farsi,Serbisch,Kurmandschi