Merkblatt subsidiärer Schutz
Stand 12 / 2016
Subsidiärer Schutz wurde zuerkannt.
Sie haben einen Brief des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten, auf dessen
erstem Blatt steht:
1. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.
2. Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt.
Das hat Folgen: Sie werden damit nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
anerkannt. Ihnen wird geringerer Schutz als der Flüchtlingsstatus gewährt. Sie erhalten von der
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, wenn Sie Ihren Bescheid dort vorlegen.
Ab Zugang des BAMF –Briefs/Bescheides haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Bitte besprechen Sie mit der Flüchtlingsberatung, was das im Einzelnen für Sie bedeutet. Jedenfalls erhalten Sie mehr Geld als zuvor.
Familienmitglieder, die aus dem Ausland zu Ihnen kommen wollen („Familiennachzug“), erhalten aber bis 2018 dafür zunächst kein Visum.
Das BAMF ging seit einigen Jahren davon aus, dass Syrer/innen, die in Europa einen Asylantrag gestellt haben, allein deshalb ein Recht auf die Anerkennung als Flüchtlinge haben. Man ging davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien aus politischen Gründen verfolgt würden. Warum seit wenigen Monaten das BAMF von dieser Entscheidungspraxis abweicht, wird oft nicht genau begründet.
Syrern/innen, die „subsidiären Schutz“ erhalten haben, können gegen den Bescheid klagen. Die Anschrift des zuständigen Gerichts wird am Ende des Bescheides genannt. Man kann persönlich dorthin gehen, den Bescheid vorzeigen und sagen:
"Ich will gegen diesen Bescheid klagen. Ich will als Flüchtling anerkannt werden. Ich beantrage Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Anwältin/eines Anwalts."
Die Mitarbeiter/innen des Gerichts müssen Ihnen helfen, dies aufzuschreiben.
Es ist sehr, sehr wichtig, die Frist von zwei Wochen einzuhalten. Sie beginnt zu laufen, wenn der Brief/Bescheid in Ihrer Unterkunft eingeht. Beachten Sie diese Frist nicht, können Sie keine
Anerkennung als Flüchtling für sich mehr erreichen.
In dem Verfahren vor Gericht kann ein Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin Sie vertreten. Am besten suchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt auf, die/der sich auf Asylrecht spezialisiert hat. Bei der Suche können Sozialarbeiter/innen, Flüchtlingsinitiativen, Flüchtlingsräte etc. Sie unterstützen.
Die Tätigkeit des Anwalts/ der Anwältin muss bezahlt werden, ein Teil des Geldes kann im Voraus verlangt werden. Rechnen Sie damit, dass Sie einen Vorschuss und/oder monatliche Raten zahlen müssen. Die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht kann 1.000,00 Euro kosten. Das hängt auch davon ab, wie viele Familienmitglieder mit Ihnen gemeinsam betroffen sind. Erkennt das Gericht Sie als Flüchtling an, muss der Staat nachträglich die Kosten für den Rechtsanwalt übernehmen.
Eine Rechtsanwältin/ ein Rechtsanwalt braucht Ihre persönlichen Daten: Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und Telefonnummer, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und eine Kopie Ihrer Aufenthaltsgestattung.
Bitte beachten:
Wenn Sie vor Gericht gehen, so ist das keine Garantie dafür, dass das Verfahren schnell beendet und eine positive Entscheidung getroffen wird; jedenfalls müssen Sie aktuell längere Zeit auf eine Gerichtsentscheidung warten. Doch auch wenn Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, bedeutet dies nicht, dass Sie Ihre Familie gleich nachholen können. Aktuell geht das BAMF überwiegend in Berufung, so dass Sie warten müssen.
In jedem Fall sollten Sie im Gerichtsverfahren Ihre individuellen Gründe ausführlich vortragen. Dies erhöht die Chancen, hier als Flüchtling anerkannt zu werden.
Lassen Sie sich beraten.
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