Die häusliche Pflege ist geregelt in den §§ 36-39 SGB XI und betrifft die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären
Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung,
2) In welcher Form kann häusliche Pflege in Anspruch genommen werden?
Die Leistungen der häuslichen Pflege können durch professionelle Pflegekräfte (z.B. ambulanter Pflegedienst, Einzelpflegekräfte) oder ehrenamtlich durch die
Familienangehörigen erbracht werden.
3) Wann habe ich einen Anspruch auf häusliche Pflege?
Die häusliche Pflege hat im Recht der Pflegeversicherung (SGB XI) und im Sozialrecht (SGB XII) grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Pflege. Pflegebedürftige Personen haben daher
gegenüber der Pflegeversicherung oder dem Sozialhilfeträger einen Leistungsanspruch. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass mindestens eine erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht. Bei
Demenzkranken und Behinderten reicht hingegen schon eine geringe Pflegebedürftigkeit.
4) Bei wem kann ich diesen Anspruch geltend machen?
Dieser Anspruch kann bei der Pflegeversicherung (Pflegekasse) oder beim Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Die Pflegekassen sind zwar selbstständige Behörden, jedoch bei den örtlichen
Krankenkassen angesiedelt. Um Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung 2 Jahre als Mitglied
in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, so tritt der Sozialhilfeträger an die Stelle der Pflegeversicherung.
5) Wie läuft die Geltendmachung des Anspruchs ab?
Erforderlich ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung oder beim Sozialhilfeträger. Der Antrag kann auch von Familienangehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten gestellt werden, die dazu
bevollmächtigt sind. Nach Antragstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt.
Bei einer häuslichen Pflege dauert die Bearbeitungszeit 2 Wochen, für alle anderen Anträge gilt die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 5 Wochen. Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein, so
muss sie pro angefangener überschrittener Woche 70 € an den Antragsteller zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder der Antragsteller schon in
stationärer Pflege als mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) eingestuft wurde.
6) Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?
Pflegebedürftigkeit liegt, wenn eine Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedarf. Diese Hilfe muss in Bereichen der Grundpflege, d.h. der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – mindestens
jedoch 6 Monate – in erheblichem oder höherem Maße anfallen.
Unsere Familien, die in einer Krankenkasse sind, haben ggfs. auch hierauf einen Anspruch!
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Der Senioren- und
Pflegestützpunkt Niedersachsen...
ist eine kostenfreie Beratungsstelle für gesetzlich versicherte
Pflegebedürftige, ihre An- und Zugehörigen und alle sonst interessierten Menschen, die sich umfassend und unabhängig zu allen Fragen rund um das Thema Pflege, Älterwerden, Wohnen und
ehrenamtliches Engagement beraten lassen möchten.
Mögliche Themenbereiche sind: ●Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung ●Sozialleistungen ●Unterstützungs- und
Hilfsangebote ●Wohnen im Alter und bei Pflegebedürftigkeit
Wir informieren und beraten
·zu
den Angeboten im Landkreis Cuxhaven - vom Lieferdienst über Unterstützungsmöglichkeiten zu Hause - bis zum geeigneten Pflegeheimplatz
·zu
den Leistungen der Pflegeversicherung und weiteren Sozialleistungen und helfen bei der Antragstellung
·zu
Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
·geben Hilfestellung bei der individuellen Entscheidungsfindung
·organisieren und koordinieren bei Bedarf die einzelnen Hilfen und Versorgungsangebote
Die Beratungen...
erfolgen telefonisch, im Büro des Senioren- und Pflegestützpunktes oder bei Bedarf auch als Hausbesuch in der Wohnung des
Pflegebedürftigen.
Sie erhalten eine kostenlose und neutrale Beratung aus einer Hand. Die Gespräche sind vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht.
Eine Mitarbeiterin des Senioren- und Pflegestützpunktes ist während der ausgewiesenen Öffnungszeiten persönlich erreichbar. Um Wartezeiten zu
vermeiden, wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.
Beratungsstelle
Etage / Zimmer
Erreichbarkeit
Kreishaus Cuxhaven
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Vincent-Lübeck-Straße 2
EG
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
27474 Cuxhaven
Zimmer 16/17
Mittwoch
13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag
13:30 - 15:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Nach vorheriger Vereinbarung sind Beratungen zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr
im Kreishaus, in der Außenstelle des Landkreises (Deichstr. 29a, 27570 Bremerhaven) oder in Ihrer Häuslichkeit möglich.
Ihre Ansprechpartnerinnen
sind...
Gabriele Knabe,Sozialplanungsreferat, Senioren- und
Pflegestützpunkt
Medizinische Hilfe durch niedergelassene Ärzte für Flüchtlinge
Medizinische Versorgung von Flüchtlingen/Asylbewerbern
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zuständig für die ärztliche Behandlung von Flüchtlingen/Asylbewerbern und wer übernimmt die Kosten? Die Flüchtlinge/Asylbewerber
müssen sich nach Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung ärztlich untersuchen lassen. Bei dieser Gesundheitsuntersuchung handelt es sich nicht um vertragsärztliche Leistungen. Die dort
durchzuführende ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten, einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane, obliegt den Landesaufnahmebehörden. Wenn sich die
Landesaufnahmebehörden hierfür der Unterstützung niedergelassener Ärzte bedienen, sind die Honorierungs- und Versicherungsfragen bilateral zu regeln.
Flüchtlinge/Asylbewerber, die einen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben, erhalten vom Kostenträger einen Behandlungsschein. Über diesen Behandlungsschein können die
Vertragsärzte die ärztlichen Leistungen mit der KVN abrechnen.
Was wird bei der Erstuntersuchung durchgeführt? Die vom Land sicherzustellende Gesundheitsuntersuchung für Ausländerinnen und Ausländer
nach § 62 AsylVfG und § 36 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz beinhaltet nach Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Leistungen:
Die ärztliche Dokumentation verbleibt zurzeit in der Landesaufnahmebehörde.
Welche Leistungen übernimmt der Kostenträger? Nach Stellung des Asylantrages hat der Hilfeberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen eingeschränkten Leistungsanspruch. So ist ihm nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche Behandlung zu
gewähren. Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Wie können Arzneimittel und Impfstoffe verordnet werden? Für die Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände ist das Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) zu verwenden. Der Kostenträger und das auf dem Behandlungsschein enthaltene Aktenzeichen sind auf die Verordnung zu übertragen.
Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen unter Berücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie und deren Anlagen verordnet werden. Die Kosten werden bis zum Festbetrag übernommen. Asylbewerber
sind von der Zuzahlung befreit. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht verordnet werden. Ausnahmen bestehen bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und
Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bestehen Zweifel über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, sollte vor Ausstellung der Verordnung eine
schriftliche Kostenzusage des Kostenträgers eingeholt werden.
Impfstoffe sind grundsätzlich dem Sprechstundenbedarf zu entnehmen. Ausnahmen bestehen für die Impfstoffe gegen HPV und Hepatitis A/B sowie dem nasalen Impfstoff. Diese sind als Einzelverordnung
auf den Namen des Patienten zu verordnen.
Können auch Krankengymnastik oder orthopädische Schuheinlagen verordnet werden? Ist die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln aus
medizinischen Gründen unaufschiebbar, kann eine entsprechende Verordnung ausgestellt werden. Die Verordnung ist allerdings vorab vom Kostenträger zu genehmigen.
Können evtl. notwendige psychotherapeutische Behandlungen veranlasst werden? Psychotherapie gehört nicht zu den Grundleistungen auf die
ein Asylbewerber Anspruch hat. Diese weitergehenden medizinischen Leistungen können allerdings dennoch erbracht werden, wenn der Kostenträger vorab seine Kostenübernahme erklärt hat.
Wie können Ärzte die Behandlung abrechnen? Der Hilfeberechtigte hat vor Behandlungsbeginn dem Arzt den vom Kostenträger ausgestellten
Behandlungsausweis vorzulegen. Legt der Hilfeberechtigte keinen Behandlungsschein vor, ist der Arzt, ausgenommen von Notfällen, verpflichtet, den Patienten vor Behandlungsbeginn an den
Kostenträger zu verweisen.
Beginn und Ende der Geltungsdauer des Behandlungsausweises können vom Kalendervierteljahr abweichend durch den Kostenträger begrenzt werden. Die Einschränkung ist in der Regel auf der rechten
Seite des Behandlungsscheins unter „Zur Beachtung für den Arzt“ zu finden“. (Beispiel: Die Gültigkeit des vom Kostenträger ausgestellten Behandlungsausweises erlischt, wenn die Behandlung nicht
innerhalb von sieben Tagen nach seiner Ausstellung einsetzt.) Ärztliche Leistungen die außerhalb des Gültigkeitszeitraums erbracht werden, werden von den Kostenträgern nicht vergütet.
Die Behandlungsscheine reichen Sie mit Ihrer Abrechnung bei der KVN ein. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage von Verträgen zwischen der KVN und den Kommunen.
Wie erfolgt die Abrechnung im akuten Notfall ohne Behandlungsschein? Wird kein Behandlungsschein vorgelegt und muss wegen der
Eilbedürftigkeit eine Behandlung durchgeführt werden, kann der Arzt die im Notfall erbrachten Leistungen auf dem „Abrechnungsschein für den ärztlichen Notdienst“ (Muster 19) über die KV
Niedersachsen abrechnen.
Wie werden die Leistungen vergütet? Die ärztlichen Leistungen werden auf der Grundlage des EBM vergütet. Die Vergütung erfolgt
extrabudgetär. Mengen- und Fallzahlbegrenzungen beziehungsweise Abstaffelungsregelungen kommen nicht zur Anwendung.
Wie können Ärzte notwendige Überweisungen vornehmen? Hält der Arzt die Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung durch einen Arzt einer
anderen Gebietsbezeichnung für erforderlich, so stellt er einen Überweisungsschein aus, der der Genehmigung durch den Kostenträger bedarf beziehungsweise verweist den Hilfeberechtigten an den
Kostenträger, damit dieser einen neuen Behandlungsschein ausstellt. Welche der beiden Verfahren anzuwenden ist, wird durch den Kostenträger auf dem Behandlungsausweis vermerkt.
Damit auch der die Überweisung entgegennehmende Arzt von dem eingeschränkten Leistungsanspruch für diesen Personenkreis Kenntnis erhält, ist die Überweisung zwingend im Statusfeld mit dem Zusatz
„Asyl“ zu kennzeichnen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden vom Jugendamt in Obhut genommen. Sie werden über eine gesetzliche Krankenkasse angemeldet und erhalten eine Krankenversichertenkarte (übergangsweise
eine Mitgliedsbescheinigung/Bescheinigung der zuständigen Behörde). Unbegleitete minderjährige Ausländer/Flüchtlinge unterliegen nicht dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Eine
Eingangsuntersuchung gemäß § 62(AsylVfG ist nicht erforderlich. Wird diese Untersuchung, oder auch Teile davon (z. B. die Röntgenuntersuchung zur Abklärung einer Tbc) von der zuständigen Behörde
verlangt, ist sie direkt mit der Auftrag gebenden Behörde abzurechnen. Der Leistungskatalog der GKV umfasst keine Eingangsuntersuchung nach §62 AsylVfG.
Muss die vertragsärztliche Versorgung einen Dolmetscher stellen? Die Erforderlichkeit eines Dolmetschers obliegt nicht der Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch nicht dem Vertragsarzt. Der Dolmetscher fällt im Asylbewerberleitstungsgesetz (AsylbLG) unter "sonstige Leistungen" und muss im Voraus durch den
Kostenträger genehmigt werden.
Hilfreiche Dokumente wie zum Beispiel Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen finden Sie auf der Internetseite von Medi-Bild
Eine Linksammlung zur Arbeit mit Asylsuchenden finden Sie hier.
Wird es eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge geben? In den Medien wird über die Ausgabe der Gesundheitskarte an Flüchtlinge berichtet.
Noch ist es nicht soweit. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind noch nicht geschaffen. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist noch offen.