Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.

Artikel 19

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

  1. (1)  Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

  2. (2)  Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert

werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. 

 

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28.7.2021

70 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention           © Bundeszentrale für politische Bildung

Am 28. Juli 1951 wurde die Genfer Flüchtlingskonvention verabschiedet. Mit dem Dokument wurden die Grundlagen des internationalen Rechts für den Schutz von Menschen auf der Flucht etabliert, die bis heute bestehen. Aktuelle Entwicklungen geben jedoch auch Anlass zu Diskussionen, inwiefern Teile der Konvention noch zeitgemäß sind.

Auf dem Bild ist das provisorische Zeltlager Kara Tepe zu sehen. Dicht an dicht stehen weiße Zelte, auf denen das UNHCR-Logo zu sehen ist. Das Flüchtlingslager auf Lesbos wurde errichtet, nachdem im September 2020 das Flüchtlingslager Moria niederbrannte. Die humanitäre Situation vor Ort ist kritisch.Es gehört zu den Aufgaben der UNHCR, die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention zu überwachen. Zu sehen ist hier ein provisorisches, von dem UNHCR unterstütztes Zeltlager auf Lesbos. (© picture alliance / NurPhoto | Nicolas Economou)

Das "Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge" (kurz: "Genfer Flüchtlingskonvention" (GFK)) gilt bis heute als das wichtigste Dokument für den völkerrechtlichen Schutz von Menschen auf der Flucht. In dem zwischenstaatlichen Abkommen wird festgelegt, wer als Flüchtling gilt, welcher rechtlicher Schutz mit diesem Status einhergeht – zum Beispiel das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung – und welche Form von Hilfe Menschen mit Flüchtlingsschutz in den Zufluchtsländern erhalten sollen. Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen spielt dabei eine leitende Rolle.

Am 28. Juli 1951 wurde die Konvention verabschiedet, sie trat allerdings erst am 22. April 1954 in Kraft. Die Genfer Flüchtlingskonvention richtete sich in ihrer ursprünglichen Fassung vor allem an europäische Menschen, die im Zuge des Zweiten Weltkriegs fliehen mussten. 26 Staaten unterzeichneten die Konvention bis 1954, darunter Frankreich, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die USA, Jugoslawien und die Bundesrepublik Deutschland. Die Sowjetunion und andere sozialistisch regierte Staaten aus dem sogenannten Ostblock unterzeichneten die Konvention nicht. Das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 31. Januar 1967 verabschiedet wurde und am 4. Oktober 1967 in Kraft trat, erweiterten die Konvention zeitlich und räumlich.

Artikel 1 des Abkommens beinhaltet die Definition von "Flüchtlingen": Menschen die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" aufgrund von Ereignissen vor dem 01. Januar 1951 – also im Zuge des Zweiten Weltkrieges – ihr Herkunftsland verlassen mussten. Demnach schließt diese Definition Binnenflüchtlinge von dem Status aus. Ebenso wie Heimkehrer/-innen – Menschen, die sich freiwillig und auf Dauer in ihr Herkunftsland zurückbegeben – wie in Artikel 1C, festgeschrieben ist.

Protokoll über Rechtsstellung von Flüchtlingen wurde 1967 beschlossen

In Artikel 1 wird zudem der geografische Rahmen geregelt, indem die Konvention entweder für Fluchtursachen "in Europa" oder "in Europa oder anderswo" gilt. Dieser Absatz gilt als ein Kompromiss und Ausdruck einer Interessensdurchsetzung westeuropäischer Staaten, der seinerzeit die Verhandlungen fortführen lies: Großbritannien wollte eine unbefristete Definition einführen, während die USA, Schweden und Indien dagegen plädierten – sowohl zeitlich wie auch geografisch – und einen eingegrenzten Geltungsbereich forderten. Später schloss sich auch Frankreich der Forderung nach einer geografischen Eingrenzung an, zum Teil aus Furcht vor einer starken Fluchtbewegung aus Deutschland.

Unter dem Eindruck der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs nahmen viele Unterzeichnerstaaten Flucht als millionenfaches Massenphänomen und vorübergehendes Problem wahr. Die folgenden Jahre zeigten, dass dem nicht so war – durch die Konflikte des Kalten Krieges, aber auch durch politische Unruhen in Afrika. Im Januar 1967 wurde in New York das "Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" verabschiedet und damit der Versuch eine dauerhafte rechtliche Regelung für Menschen auf der Flucht zu formulieren. Darin wurde vereinbart, dass die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr an eine Fluchtursache vor 1951 gebunden ist und für Flüchtlinge weltweit gilt.

Insgesamt 146 Staaten sind der Genfer Flüchtlingskonvention bis heute beigetreten, 147 Staaten dem Protokoll von 1967.

Überblick

Kernpunkte der Genfer Flüchtlingskonvention

Die Definition des Flüchtlingsbegriffs steht im Zentrum der Konvention und dem Protokoll. Als „Flüchtling“ wird eine Person bezeichnet, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...]" (Art. 1A Abs. 2).

Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt in Artikel 1 auch, wer nicht unter ihren Schutz fällt. Das betrifft unter anderem Menschen, deren Fluchtursachen weggefallen sind, oder auch solche, die "ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben".

Ein weiteres Kernprinzip ist der „Grundsatz der Nichtzurückweisung“. Ein Flüchtling darf nicht in Länder aus- oder zurückgewiesen werden, "in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde (Artikel 33).

Sämtliche Flüchtlinge müssen – unabhängig von "der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes" gleichbehandelt werden (Artikel 3). Sie haben das Recht auf freie Religionsausübung (Artikel 4). Die Unterzeichnerländer verpflichten sich etwa auch, den Flüchtlingen hinsichtlich von Miete, Pacht oder Erwerb von Immobilien die gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie Ausländer unter gleichen Umständen sonst auch genießen (Artikel 13). Auch der Rechtsweg steht ihnen offen (Artikel 16).

 

Asylrecht in Deutschland

Die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention wurden auf EU-Ebene in einer Qualifikationsrichtlinie übernommen, die zusammen mit der Aufnahmerichtlinie und Verfahrensrichtlinie europäisches Asylrecht rahmt. In Deutschland ist die Umsetzung dieser Qualifikationsrichtlinie im Asylgesetz geregelt.

Das in Deutschland geltende Asylrecht unterscheidet grundlegend zwischen verschiedenen Schutzformen für Menschen auf der Flucht: Flüchtling, Asylberechtigte, Asylantragstellende und Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte

Auch wenn umgangssprachlich oft alle Menschen auf der Flucht als „Flüchtlinge“ bezeichnet werden, können nur diejenigen, die die Bedingungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, als „Flüchtlinge“ anerkannt werden und offiziellen „Flüchtlingsschutz“ erhalten. Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und einen speziellen blauen Reiseausweis. Dieser wird von allen Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben, als Ausweisdokument anerkannt. Die Verfolgung dieser Menschen kann sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteur/-innen ausgehen. Und: Auch, wer durch ein sicheres Land einreist, kann diesen Flüchtlingsstatus theoretisch erhalten.

Das ist bei der „Asylberechtigung“ anders. In Deutschland galt bereits mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ein Grundrecht auf Asyl. In Artikel 16 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung heißt es: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht". Als politisch verfolgt gilt, wer aufgrund der „Rasse“, Religion, Nationalität, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung das Herkunftsland verlassen musste. Die Verfolgung muss durch den Staat erfolgen. Im so genannten "Asylkompromiss" von 1993 einigte sich der deutsche Bundestag darauf, den damals bestehenden Artikel um eine "Drittstaatenregelung" zu ergänzen, so wie sie damals auch schon in anderen EU-Ländern existierte. Demnach haben Menschen auf der Flucht keinen Anspruch auf Asyl, die "aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat" einreisen, "in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist".

Statistisch werden beide Gruppen in Deutschland unter der Bezeichnung „Rechtsstellung als Flüchtling“ zusammengefasst. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über die „Rechtstellung als Flüchtling“ nach Art.16 a GG und § 3 Asylgesetz.

Wer weder Asyl- noch Flüchtlingsschutz erhält, hat eventuell Anspruch auf „subsidiären Schutz“ (§ 4 AsylG). Dieser greift, wenn Menschen im Herkunfts- oder Aufenthaltsland ernsthafter Schaden droht, umfasst vergleichsweise weniger Rechte und meist eine geringere Dauer.

Wer keine dieser Schutzberechtigungen erhält, ist zwar ausreisepflichtig, darf unter bestimmten Umständen aber womöglich trotzdem nicht abgeschoben werden. Umgangssprachlich wird hier von einer Duldung gesprochen. Ein solches Abschiebungsverbot gilt etwa dann, wenn zum Beispiel die Todesstrafe oder Folter im Herkunftsland drohen.

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28.07.2021 
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Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention 1951. Foto: Arni / UN Archiv

Feiertag, Trauertag, Todestag? Ein Blick in die Berichterstattung zeigt, mit welch gemischten Gefühlen der 70. Geburtstag der Genfer Flüchtlingskonvention begangen wird. Am Lautesten feiern pflichtgemäß die Regierungen in Europa, die morgen den Kern der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wieder vergessen haben und ihn mit Füßen treten werden.

 

Die Genfer Flüchtlingskonvention wird täglich an Europas Grenzen verletzt – deshalb ist dieser Jahrestag auch ein Trauertag. Aber dennoch gilt: Die »Magna Charta« des Flüchtlingsrechts, die GFK, war eine Antwort auf die Barbarei, den Nationalsozialismus und den Holocaust. Sie steht für den damaligen Willen der internationalen Staatengemeinschaft, Konsequenzen aus ihrem desaströsen Versagen zu ziehen.

Nie wieder sollten Schutzsuchende wie Stückgut an den Grenzen abgewiesen werden, zurück in die Folter und den Tod. Mit der GFK wurde 1951 ein Schutzinstrument geschaffen, das die Rechte und die Würde jedes Schutzsuchenden zur unumstößlichen Verpflichtung macht.

Mit Bitternis erinnern wir heute die Europäische Union daran, dass sie sich auf dem Sondergipfel von Tampere Oktober 1999 feierlich verpflichtete, ein »gemeinsames Asylsystem auf der vollständigen und allumfassenden Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention« aufzubauen und den »absoluten Respekt vor dem Recht Asyl zu suchen« zu gewährleisten.

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NEWS

 

 

Aus Brüssel und Athen

Angriffe auf die Flüchtlingskonvention 

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SCHUTZ VOR ZURÜCKWEISUNG?

22 Jahre später gibt es noch immer kein gemeinsames europäisches Schutzsystem und die GFK wird systematisch an den europäischen Grenzen verletzt. PRO ASYL hat erst kürzlich zum Weltflüchtlingstag die Europäische Union davor gewarnt, der Genfer Flüchtlingskonvention  »ihr Herzstück« zu entreißen. Als die GFK vor 70 Jahren, am 28. Juli 1951, auf einer UN-Sonderkonferenz verabschiedet wurde, geschah das auch unter dem Eindruck der Nazizeit, als die von Hitler Verfolgten vor geschlossenen Grenzen standen. Das Zurückweisungsverbot der GFK ist eine einzigartige humanitäre und rechtliche Errungenschaft, die Flüchtlingen grundlegende individuelle Rechte zusichert.

 

An den EU-Grenzen passiert vielfach genau das Gegenteil von dem, was die GFK garantiert!

Doch die Realität heute sieht anders aus: Tausende Tote im Mittelmeer vor Europas Toren, systematische Verletzungen der Rechte und völkerrechtswidrige Zurückweisungen (»Pushbacks«) an den Außengrenzen, schändliche Deals mit autoritären Regimen.

So passiert an den EU-Grenzen vielfach genau das Gegenteil von dem, was die GFK garantiert: Geflüchtete werden an Land- und Seegrenzen zurückgeprügelt oder an griechischen Grenzen mit Schallkanonen beschossen – und so daran gehindert, Asyl zu beantragen. Männer, Frauen und Kinder werden bei Pushbacks auf dem Meer ausgesetzt.

 

SCHÄNDLICHE DEALS MIT AUTORITÄREN REGIMEN 

Zudem hält Europa am Flüchtlingsdeal mit Erdoğan fest: mehr Geld für Flüchtlinge, aber auch für die Grenzaufrüstung. Griechenland hat kürzlich die Türkei für den Großteil aller Schutzsuchenden zum »sicheren Drittstaat« erklärt. So werden aus Flüchtlingen Rechtlose und die Flüchtlingskonvention wird – mit Unterstützung aus Brüssel – weitgehend außer Kraft gesetzt. Noch hinzu kommt: Die EU und ihre Mitgliedsstaaten finanzieren die sogenannte »libysche Küstenwache«, um zehntausende Bootsflüchtlinge gewaltsam in die libyschen Folterlager zurückzuschaffen.

 

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NEWS

 

 

Neues vom »New Pact«? Kaum, aber Fakten werden trotzdem geschaffen

Kaum, aber Fakten werden trotzdem geschaffen

 

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DAS ENDE FÜR DEN INDIVIDUELLEN FLÜCHTLINGSSCHUTZ?

Doch nicht genug, dass die GFK schon von der EU als Ganzes bedroht wird: Einzelne Mitgliedsstaaten gehen noch weiter: Dänemark – Erstunterzeichnerland der GFK – hat bereits die Gesetzesvoraussetzungen geschaffen, um das individuelle Asylrecht weitgehend abzuschaffen. Asylanträge sollen so faktisch nicht mehr möglich sein. Schutzsuchende sollen postwendend in irgendwelche Drittstaaten – irgendwo im Süden der Welt – transferiert werden.

Nach den Plänen der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten soll diese Externalisierung künftig zur Gewohnheit werden. Das neue EU-Asyl- und Migrationspaket, das derzeit in Brüssel verhandelt wird, zielt darauf ab, Grenzverfahren unter Haftbedingungen durchzuführen.

Das könnte der Anfang vom Ende des individuellen Flüchtlingsschutzes sein, der in der Genfer Flüchtlingskonvention vor 70 Jahren seinen hoffnungsvollen Anfang hatte.

(kk) © PRO ASYL Hier mehr … Klick mich