Grundsätzliches
Es gibt viele Wege zur deutschen Staatsangehörigkeit. In der Regel müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf eine Einbürgerung zu haben:
„Dauerhaft“ bedeutet, dass Ihr Lebensmittelpunkt seit mindestens acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Das heißt: Sie haben diese Zeit ununterbrochen hier verbracht und leben noch immer hier.
„Rechtmäßig“ bedeutet, dass Sie während dieser Zeit einen Aufenthaltstitel gehabt haben – zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Wenn Sie als EU-Bürgerin oder -Bürger ohne einen besonderen Aufenthaltstitel in Deutschland waren, erfüllen Sie ebenfalls diese Voraussetzung.
In manchen Fällen ist eine Einbürgerung auch schon früher möglich:
Fall 1
Sie haben erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen.
In diesem Fall verkürzt sich Ihre notwendige Aufenthaltsdauer von acht auf sieben Jahre
Fall 2
Sie haben besondere Integrationsleistungen erbracht.
Die notwendige Aufenthaltsdauer kann sich dann sogar auf sechs Jahre verringern. Besondere Integrationsleistungen, die von der Einbürgerungsbehörde im Einzelfall berücksichtigt
werden, sind zum Beispiel sehr gute Deutschkenntnisse, besonders gute schulische oder berufliche Leistungen, ein besonders guter Ausbildungsabschluss oder eine längere ehrenamtliche
Arbeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Die Einbürgerungsbehörde kann darüber hinaus weitere besondere Integrationsleistungen würdigen. Je nach Bundesland und
Kommune kann es dann also unterschiedliche Regeln geben. Erkundigen Sie sich deshalb unbedingt frühzeitig bei Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Fall 3
Sie sind in Deutschland international schutzberechtigt, asylberechtigt oder staatenlos.
Möglicherweise können Sie sich als international Schutzberechtigte/-r oder als Asylberechtigte/-r bereits nach einem Aufenthalt von sechs statt acht Jahren einbürgern lassen. Die
Entscheidung darüber trifft die Einbürgerungsbehörde. Wichtig: Auch die Dauer Ihres Asylverfahrens ist ein Teil dieser sechs Jahre.
Bei staatenlosen Personen kann die Einbürgerungsbehörde die notwendige Aufenthaltsdauer ebenfalls auf sechs Jahre verkürzen.
Fall 4
Sie sind mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder leben mit ihr/ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
In diesem Fall könnten Sie bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden. Wenn Sie einige Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde Ihren Antrag nur in
Ausnahmefällen ablehnen. Wenn Sie planen, sich scheiden zu lassen, die Lebenspartnerschaft aufzuheben oder bereits in Trennung leben, haben Sie keinen Anspruch auf eine Einbürgerung
nach drei Jahren.
Fall 5
Ihre Familienangehörigen lassen sich miteinbürgern.
Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner kann bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Dafür müssen Sie zwei Jahre als Ehepaar in Deutschland
verbracht haben. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner/-innen. Für Ihre Kinder unter 16 Jahren genügt ein dreijähriger Aufenthalt.
Die Einbürgerungsbehörde muss Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit überprüfen. Dazu müssen Sie Ihren biometrischen Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Ihrem Foto (zum Beispiel eine Identitätskarte) vorlegen. Dabei überprüft die Behörde auch Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie Ihren Pass nicht vorzeigen können, gibt es noch andere Möglichkeiten, Ihre Identität zu belegen. Vor allem mit anderen öffentlichen Dokumenten aus Ihrem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale enthalten. Dazu gehören beispielsweise der Führerschein, ein Dienstausweis, ein Wehrpass oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Sie können auch diese Nachweise nicht beschaffen? Dann bleiben noch andere Dokumente aus dem Herkunftsstaat, wie eine Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, eine Meldebescheinigung oder Schulzeugnisse.
Staatenlose können ihre Identität mit einem Reiseausweis für Staatenlose belegen.
Sie müssen die Identitätsdokumente grundsätzlich selbst beschaffen – es sei denn, Sie sind als Flüchtling anerkannt. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Einbürgerungsbehörde.
Auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann für Ihren Anspruch auf Einbürgerung ausreichen. Wenn Sie zum Beispiel als Fachkraft in Deutschland arbeiten oder weil die Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erteilt wurde. Auch für asylberechtigte oder international schutzberechtigte Personen und für bestimmte andere humanitäre Aufenthalte reicht eine Aufenthaltserlaubnis, um eingebürgert zu werden.
Wenn Sie für ein Studium, eine Ausbildung oder für bestimmte Aufenthalte aus humanitären Gründen in Deutschland sind, reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis für eine Einbürgerung
nicht. Allerdings haben Sie gute Aussichten, bald die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu erfüllen.
Mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Aufenthaltsrecht für eine Einbürgerung ausreicht? Lassen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder bei einer Migrationsberatung beraten.
Vereinfacht bedeutet das: Sie können aus Ihrem Einkommen Nahrung, Kleidung und eine Unterkunft für sich und Ihre Familie bezahlen. Zum Einkommen zählt zum Beispiel der Lohn aus Ihrer Berufstätigkeit, Einkommen als Unternehmer/-in oder der Unterhalt, den Ihr geschiedener Partner/Ihre geschiedene Partnerin an Sie zahlen muss. Sie dürfen hingegen keine Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt bekommen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II [„Hartz IV“] oder Sozialgeld). Das gilt nur dann nicht, wenn Sie unverschuldet kein eigenes Einkommen haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie arbeitslos sind, weil Ihnen aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, und Sie nachweisen können, dass Sie sich angestrengt haben, eine neue Arbeit zu finden. Oder wenn Sie zu Hause kleine Kinder betreuen und deshalb noch nicht (wieder) arbeiten können. Dann können Sie trotzdem einen Anspruch auf eine Einbürgerung haben.
Andere Sozialleistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I, BAföG haben keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Einbürgerung.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie diese Voraussetzung erfüllen? Lassen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder bei einer Migrationsberatung beraten.
Sie brauchen dafür mindestens das Sprachniveau B1 beim Deutschtest für Zuwanderer. B1 heißt, dass Sie die deutsche Sprache selbstständig anwenden können, aber nicht perfekt Deutsch sprechen und schreiben müssen. Hier können Sie testen, wie gut Ihre deutschen Sprachkenntnisse sind.
Sie können keinen dieser Nachweise vorlegen? Wenn sich die Einbürgerungsbehörde selbst von Ihren Deutschkenntnissen überzeugt hat, kann sie auf einen Nachweis verzichten. Hat sie Zweifel, kann sie Sie zu einem Sprachtest auffordern. Dieser kann zum Beispiel an einer Volkshochschule stattfinden.
Sie müssen einfache Fragen zur deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu gehören Fragen zu den demokratischen Werten in Deutschland, zu den Prinzipien des Rechtsstaates, zur Gleichberechtigung sowie zur Toleranz und Religionsfreiheit. Diese Fragen werden in einem Einbürgerungstest gestellt.
So funktioniert der Einbürgerungstest
Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen. Drei davon beziehen sich auf das Bundesland, in dem Sie leben. Bei jeder Frage müssen Sie aus vier möglichen Antworten die richtige
auswählen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. In den letzten Jahren waren weit über 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
erfolgreich.
Beim Lernen für den Test helfen freiwillige Einbürgerungskurse. Außerdem gibt es Unterlagen, mit denen Sie sich selbstständig vorbereiten können. Auch im Online-Testcenter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge können Sie für den Test lernen. Hier finden Sie einen Modellfragebogen.
Wenn Sie einen deutschen Schulabschluss (Hauptschulabschluss oder höherwertig) haben, kann die Einbürgerungsbehörde auf den Einbürgerungstest verzichten.
Sind Sie nicht in Deutschland zur Schule gegangen, haben aber hier einen Studienabschluss erworben? Dann erkundigen Sie sich bei Ihrer Einbürgerungsbehörde, ob Sie den Test machen müssen. Bei manchen Abschlüssen verzichten die Behörden darauf.
Einige Menschen können wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder wegen ihres Alters keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben. Das steht ihrer Einbürgerung aber nicht im Weg. Sie müssen dann auch keinen Einbürgerungstest ablegen, wenn sie diese Einschränkungen durch ein ärztliches Attest nachweisen können.
Grundrechte und die demokratischen Prinzipien bilden den Kern des Grundgesetzes, das ist Deutschlands Verfassung. Diese Verfassung schützt einige Prinzipien ganz besonders wie die Menschenrechte (zum Beispiel die Meinungs- und Pressefreiheit, die Religionsfreiheit, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern), die Selbstbestimmung des Volkes, die Trennung der Staatsgewalten, den Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition. Diese Prinzipien sollen eine Gewaltherrschaft verhindern.
Das heißt vor allem: Frei gewählte Volksvertreterinnen und -vertreter repräsentieren die Interessen der Bevölkerung im Parlament, treffen politische Entscheidungen und kontrollieren die Regierung.
Bei der Einbürgerung müssen Sie sich zur freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Dabei halten Sie fest, dass Sie das → Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten werden. Und Sie erklären, der Bundesrepublik Deutschland nicht zu schaden. Vor der Übergabe Ihrer Einbürgerungsurkunde müssen Sie Ihr schriftliches Bekenntnis mit einer feierlichen Erklärung auch mündlich abgeben.
Frühere verfassungsfeindliche Tätigkeiten und
Überzeugungen
Wenn Sie gegen die Verfassung verstoßen haben, können Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Die Einbürgerungsbehörde wird darüber mit dem Verfassungsschutz sprechen und
das überprüfen. Sprechen Sie mit der Einbürgerungsbehörde, wenn Sie Fragen haben.
Für eine Person, die in der Vergangenheit verfassungsfeindliche Überzeugungen hatte, ist eine Einbürgerung nur dann möglich, wenn sie dem Verfassungsschutz und der Einbürgerungsbehörde glaubhaft darlegen kann, dass sie von diesen Überzeugungen abgerückt ist. Kann die Behörde nicht überzeugt werden, bleibt eine Einbürgerung verwehrt.
Das bedeutet, dass Sie das deutsche Recht befolgen und die Regeln der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nicht nur kennen, sondern auch akzeptieren. Wenn eine Person beispielsweise nach ausländischem Recht mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet ist (sogenannte Mehrehe), ist das nicht mit den deutschen Lebensverhältnissen vereinbar.
Wenn Sie wegen einer Straftat im In- oder Ausland verurteilt wurden, ist eine Einbürgerung nicht möglich.
Wenn Sie vorbestraft sind oder ein Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, müssen Sie das der Einbürgerungsbehörde sagen. Sie wird dann warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind oder bis das Gericht entschieden hat. Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Verurteilung zu einer Straftat rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder menschenverachtende Beweggründe festgestellt wurden. In diesem Fall ist eine Einbürgerung nicht möglich. Aus dem Register getilgte Verurteilungen haben keine Relevanz.
Bei der Einbürgerung dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel nicht behalten. Entweder verlieren Sie die Staatsangehörigkeit Ihres Heimatlandes automatisch oder Sie müssen sie freiwillig aufgeben. So wird eine Mehrstaatigkeit verhindert.
Manchmal ist die Entlassung aus Ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar. Es gibt auch Ausnahmen, in denen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit behalten können.
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Um Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, müssen Sie sich an die Behörden Ihres Herkunftslandes wenden. Meistens reicht dafür keine einfache Erklärung. Viele Staaten verlangen
einen formalen Antrag. Diesen müssen Sie bei der nach dem Recht Ihres Herkunftslandes zuständigen Behörde stellen. Dies ist oft die Auslandsvertretung. Erkundigen Sie sich dort, was
nötig ist. Möglicherweise kann Ihnen auch Ihre Einbürgerungsbehörde Hinweise zum Entlassungsverfahren geben. Außerdem können Beratungsstellen und Anwaltskanzleien helfen. Wichtig:
Solange der andere Staat noch nicht über Ihren Antrag entschieden hat, kann Deutschland Sie nicht einbürgern.
Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Einige Staaten sehen Menschen automatisch nicht mehr als ihre Staatsangehörigen an, wenn sie sich in einem anderen Land einbürgern lassen. Trifft dieser Fall auf Sie zu, brauchen Sie
nichts weiter zu tun. Die Einbürgerungsbehörde könnte höchstens eine Bescheinigung verlangen, die bestätigt, dass Sie die bisherige Staatsangehörigkeit verloren haben.
Sie haben Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit? Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Lassen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder bei einer Migrationsberatung beraten, wie Sie weiter vorgehen können.
Quelle: © Integrationsbeauftragte der Bundesregierung
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