Zum Anspruch auf digitale Endgeräte für das Homeschooling:

im Bedarfsfall jetzt Anträge stellen!

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Die BA hat am 1. Februar 2021 eine Weisung veröffentlicht, nach der die

Jobcenter für alle Schüler*innen im SGB II-Leistungsbezug zur Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte im Rahmen eines Zuschusses verpflichtet werden, wenn sie nicht anderweitig (z. B. als Leihgeräte) bereitgestellt werden. Das ist erst einmal sehr erfreulich.

Für den Rechtskreis des SGB XII gibt es jetzt auch eine Weisung des BMAS, nach der hier auch digitale Endgeräte auf Zuschussbasis zu gewähren sind.

 

Die BA Weisung gibt es hier:  https://t1p.de/esjv

Die BMAS Weisung gibt es hier: https://t1p.de/ormb

 

Dementsprechend haben wir von Tacheles unsere Infos und Musteranträge zum Anspruch auf digitale Endgeräte überarbeitet, den Text und die Musterschreiben gibt es hier:  https://t1p.de/7tzl

 

 


Hier die Vordrucke für die Schulbescheinigung + Musterantrag:

(Bitte kopieren und entsprechend ausfüllen)

 

 

 

 

 

Bescheinigung der Schule 

 

Name der Schule: ____________________________________________________________

Adresse: ____________________________________________________________________

Schüler*in: _______________________________________________________________

geboren am: ____________________________________________

 

Zur Sicherstellung des Distanz-Schulunterrichts, sowie für die Vor- und Nachbereitung des desselben, die Erledigung von Hausaufgaben und die Kommunikation zwischen Schule und Schüler*innen ist es sowohl in Phasen des Distanzlernens (Online-Unterricht, „Home-schooling“) als auch im regulären Schulbetrieb zwingend erforderlich, dass der*die oben genannte Schüler*in zuhause über ein internetfähigen digitales Endgerät verfügt.

  Hiermit wird bestätigt, dass für o.g. Schüler*in zur Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Unterricht zwingend ein internetfähiges, digitales Endgerät zur Verfügung stehen muss.

 Weiterhin wird bescheinigt, dass es der Schule aktuell nicht möglich ist, ein geeignetes, notwendiges digitales Endgerät leihweise zur Verfügung zu stellen oder Alternativen anzubieten.

 

 Es wird bestätigt, dass das o.g. Schüler*in zwar über ein digitales Endgerät verfügt, aber nicht über einen Drucker und dieser aber für erforderlich angesehen wird.

 

 Es wird bescheinigt, dass für o.g. Schüler*in bereits ein Leihgerät ausgegeben wurde, bzw. kurzfristig ausgegeben werden kann das daher kein Bedarf an einem digitalen Geräten besteht. 


Mit freundlichen Grüßen




________2021        ______________________    ____________________________________

Datum                        Stempel der Schule                        Unterschrift Klassenlehrer*in


Max Musterfrau

Musterstr. 19.

00000 Musterstadt

 

Sozialleistungsträger XY Musterstadt

Musterstr. 19

00000 Musterstadt     XX.XX.2021, Musterstadt

 

 

Antrag auf Kostenübernahme für digitales Endgerät, Software und Zubehör [unzutreffendes bitte streichen!]  für den Schulunterricht

Aktenzeichen: ________________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

als gesetzliche Vertretung meines Kindes /  [unzutreffendes bitte streichen!]  ___________________ beantrage ich die Übernahme eines digitalen Endgerätes und Drucker [unzutreffendes bitte streichen!] für die Teilnahme am Distanzschulunterricht in Höhe der Pauschale von 250 € für ein digitales Gerät und 100 € für einen Drucker. 

Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist aufgrund der pandemiebedingten Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts meines Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Ein dergestalt benötigtes Gerät kann mir von der Schule nicht zur Verfügung gestellt werden. 


Entsprechend der Weisung vom Bundesministerium, für Arbeit und Soziales, vom 09. Februar 2021 (Aktz.: Vb1-50114) besteht auch im Rechtskreis des SGB XII der Übernahmeanspruch auf digitale Endgeräte entsprechend der Weisung im SGB II (Weisung 202102001/ GR 1- II-1900 vom 01.02.2021) in Höhe von gesamt 350 EUR.
Laut BMAS Weisung ist nach lediglich nach § 37 Absatz 1 SGB XII eine Darlehensgewährung mit gleichzeitigem dauerhaften Verzicht auf die Rückzahlung nach § 37 Absatz 4 SGB XII möglich.  Die verbindliche Erklärung des dauerhaften Verzicht auf die Rückzahlung wird hiermit ebenfalls beantragt.

 Ich erkläre, dass ich über kein geeignetes digitales Endgerät verfüge,

  Ich erkläre, dass in meinem Haushalt kein Drucker vorhanden ist, daher ist die Anschaffung der beantragten Geräte erforderlich ist.    

Ich beantrage - auch im Fall der Ablehnung – den Erlass eines begründeten, rechtsmittelfähigen, schriftlichen Bescheids gemäß § 35 SGB X bzw. § 39 VwVfG.

Mit freundlichen Grüßen


 

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (ggua)

Hafenstraße 35 48153 Münster

Tel. 02 51 / 1 44 86 - 0 Fax 02 51 / 1 44 86 - 10 info@ggua.de www.ggua.de

Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband

Claudius Voigt
Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

 

 

 

Münster, 12. Februar 2021

 

 

Übernahme der Kosten für PC-Ausstattung für

Schüler*innen im SGB II, SGB XII, AsylbLG und SGB VIII

Liebe Kolleg*innen,

die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Februar 2021 eine Weisung veröffentlicht, nach der die Jobcenter für alle Schüler*innen im SGB II-Leistungsbezug zur Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte im Rahmen eines Zuschusses verpflichtet werden, wenn sie nicht anderweitig (z. B. als Leihgeräte) bereitgestellt werden. Das ist erst einmal sehr erfreulich. Anders als für den Rechtskreis SGB II gibt es für das SGB XII und das AsylbLG allerdings keine entsprechend eindeutige Weisungslage und auch die gesetzlichen Grundlagen sind andere. Dennoch ist klar: Schüler*innen im SGB XII und AsylbLG können und dürfen bei gleicher Bedarfslage nicht schlechter gestellt sein, als im SGB II. Daher soll die vorliegende Arbeitshilfe die Rechts- und Weisungslage darstellen und Argumente liefern.

SGB II
Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ist der seit 1. Januar bestehende § 21 Abs. 6 SGB II:

„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

 

Die BA stellt in der Weisung 202102001 vom 01.02.2021 klar, dass

  •   die Kostenübernahme als Zuschuss und nicht als Darlehen erfolgen muss.
    Bereits seit 1. Januar 2021 bewilligte Darlehen für denselben Zweck sind in
    einen Zuschuss umzuwandeln.
      die Kostenübernahme dann erfolgt, wenn die Schule bestätigt, dass die
    digitale Ausstattung notwendig für die Teilnahme am Distanzunterricht ist und auch nicht anderweitig (z. B. über das Ausleihen von Schulcomputern) bereitgestellt wird.
      im Regelfall bis zu 350 Euro pro Schüler*in für Tablet/PC inkl. Zubehör wie z. B. Drucker, Druckerpatronen geleistet werden und
      dieser Anspruch für alle Schüler*innen an berufsbildenden oder allgemeinbildenden Schulen bis 24 Jahre besteht. Dies gilt auch für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
  •  

    Damit wird erstmals ein Mehrbedarf für Computer flächendeckend anerkannt und recht klar geregelt. Allerdings ist die Höhe von i. d. R. 350 Euro zu gering für Tablet / PC inkl. Zubehör (Drucker, Patronen, Tastatur, Maus, Internetstick, Datenflatrate usw). Das LSG Thüringen hat mit Beschluss vom 8.1.2021- L 9 AS 862/20 B ER insgesamt 500 € für Computer nebst Zubehör zur Verwirklichung des Rechtes auf Bildung und Chancengleichheit zuerkannt. Die von der BA vorgesehene Obergrenze von in der Regel 350 Euro ist daher durchaus zu überschreiten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit diesem Betrag die Anforderungen der Schule an die jeweiligen Geräte nicht gedeckt werden können.

  •  

    Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung nach SGB XII; Analogleistungen nach § 2 AsylbLG:

    Für Leistungsberechtigte nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Analogleistungen nach § 2 AsylbLG) entfaltet die Weisung der BA keine Wirkung. Vielmehr sind hierfür die Länder und Kommunen zuständig. Allerdings hat das BMAS am 9. Februar 2021 in einem Schreiben an die Länder die ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen, bei Leistungsberechtigten nach SGB XII (und damit auch bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG) „eine sinngemäße Übertragung“ der SGB II-Weisung vorzunehmen.
    Da im SGB XII keine Rechtsgrundlage für einmalige Mehrbedarfe existiert, besteht nach Auffassung des BMAS

    allein die Möglichkeit der Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 Absatz 1 SGB XII mit gleichzeitigem dauerhaften Verzicht auf die Rückzahlung nach § 37 Absatz 4 SGB XII. Dies ist mit dem Wortlaut von Absatz 4 vereinbar, denn dieser beschränkt sich für die monatliche Rückzahlung auf eine Obergrenze („bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1“), was im Ausnahmefall auch einen dauerhaften Verzicht auf die Rückzahlung umfasst. Nur ein ergänzendes Darlehen mit gleichzeitigem dauerhaften Verzicht auf die Rückzahlung führt materiell-rechtlich im Ergebnis zu einer mit dem SGB II gleichwertigen Wirkung.“

Das BMAS bittet die Länder zudem um eine unkomplizierte Bewilligung der PC- Bedarfe:


„Im Interesse der Leistungsträger und der Leistungsberechtigten bitte ich in Anbetracht der aktuellen pandemiebedingten Einschränkungen darüber hinaus, das dargestellte Verfahren zur Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 Absatz 1 SGB XII mit gleichzeitigem dauerhaften Verzicht auf die Rückzahlung nach § 37 Absatz 4 SGB XII so einfach wie möglich umzusetzen.“

 

Überbrückungs- und Härtefallleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3ff SGB XII) Für ausländische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Aufenthaltsrechts von den regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind (vor allem Unionsbürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche), sieht das Gesetz einen Anspruch auf i. d. R. einmonatige, eingeschränkte Überbrückungsleistungen vor. In verfassungskonformer Auslegung und entgegen dem Gesetzeswortlaut müssen diese Härtefallleistungen nach unserer Auffassung stets für die gesamte Dauer des tatsächlichen Aufenthalts bzw. bis zum Eintreten der vollziehbaren Ausreisepflicht erbracht werden (danach besteht Anspruch auf AsylbLG-Leistungen); so auch: LSG Hessen, Urteil vom 18. April 2020, L 4 SO 120/18 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019, L 15 SO 181/18.

Die Bedarfe für Schul-PCs müssen auch im Rahmen der Überbrückungsleistungen erbracht werden. Denn es handelt sich dabei um besondere Umstände" und sind "zur Überwindung einer besonderen Härte" erforderlich. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern, der Vorrang des Kindeswohls und das Recht auf Bildung verbieten es, Schüler*innen allein aufgrund eines aufenthaltsrechtlichen Leistungsausschlusses ihrer Eltern von diesen Bildungsbedarfen auszuschließen.

 

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG:
Für Kinder im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG existiert als Rechtsgrundlage für die Übernahme von Schul-Digitalausstattung § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG:
„Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.“

Bei den Bedarfen für Digitalausstattung handelt es sich um Leistungen, die zur Deckung besonderer Bedarfe von Kindern geboten oder die zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Man könnte sie auch als zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich ansehen, da der Distanzunterricht im Zuge der Pandemie angeordnet worden ist.

 

Trotz der „Kann-Formulierung“ besteht für das Sozialamt regelmäßig kein Entschließungsermessen, sondern nur Auswahlermessen es handelt sich also faktisch um einen Anspruch. Dass auch für Schüler*innen im AsylbLG-Bezug die Bedarfe für Schulcomputer ebenso entstehen und gedeckt werden müssen, wie für SGB-II- oder SGB-XII beziehende Schüler*innen, sollte unstrittig sein. Somit ist bereits jetzt für die Sozialämter eine Gewährung möglich und kann u. U. auch gerichtlich durchgesetzt werden. Es handelt sich hierbei zwingend um einen Zuschuss, ein Darlehen ist vom Gesetz nicht vorgesehen und somit unzulässig.

Hinzu kommt, dass bei Grundleistungen nach AsylbLG sowohl für Erwachsene als auch für Kinder die Bedarfspositionen für die Anschaffung von „Datenverarbeitungsgeräten und Software“ und anderer elektronischer Geräte (u. a. Positionen 49, 50 der Abteilung 9 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS) sowie die Bedarfe für Bildungswesen (Abteilung 10) ohne nachvollziehbare Begründung als „nicht bedarfsrelevant“ künstlich herausgerechnet wurden. Im Klartext: Personen im Grundleistungsbezug des AsylbLG erhalten noch nicht einmal die ohnehin schon peinlich geringen Beträge über den Regelsatz, der im SGB II und XII für die Anschaffung von PCs u.ä. vorgesehen ist. (Eine genaue Aufstellung der einzelnen Bedarfspositionen im Regelsatz findet sich im „Regelbedarfsermittlungsgesetz“, S. 70ff, Bundestagsdrucksache 19/22750). Deshalb steht außer Zweifel, dass diese Bedarfe zusätzlich über § 6 AsylbLG bereitgestellt werden müssen.

Für die Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs spricht auch Art. 28 Abs. 1 UN- Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland seit dem 18.02.1992 verbindlich ist (BGBl II, 121). Danach erkennen die Vertragsstaaten „das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie u. a. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen.“ Die UN- Kinderrechtskonvention unterscheidet bei diesen staatlichen Verpflichtungen nicht anhand des Aufenthaltsstatus oder Sozialleistungsanspruch. Eine Ungleichbehandlung von Kindern im Grundleistungsbezug des AsylbLG gegenüber anderen Kindern in Deutschland würde u. a. diesen Vorgaben widersprechen.

Das Land NRW hat in einer Mail vom 9. Februar 2021 die Empfehlung an die Kommunen ausgesprochen, bei den anderen existenzsichernden Leistungen (also auch den Grundleistungen nach AsylbLG) „bis auf Weiteres sinngemäß ebenso zu verfahren“ wie es im SGB II vorgesehen ist. „Dieses soll zu einer möglichst einheitlichen Verwaltungs- und Verfahrenspraxis in der Sozialhilfe beitragen.“

 

Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG
Für Personen, die einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG unterliegen, ist nach dem Wortlaut § 6 AsylbLG versperrt. Aber: Abgesehen davon, dass Kinder aufgrund der UN-KRK (Vorrang des Kindeswohls) und infolge ihrer ausländerrechtlichen Handlungsunfähigkeit (§ 80 AufenthG) nie einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG unterworfen werden dürfen, ist der Ausschluss von Leistungen nach § 6 AsylbLG (die ja „unerlässlich“, „erforderlich“ oder „geboten“ sind!) offensichtlich verfassungswidrig.

Falls ein Sozialamt Minderjährige einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG unterwerfen und aus diesem Grund auch Schul-PCs u. ä. ablehnen sollte, müssen dagegen dringend Rechtsmittel eingelegt und ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Eine derartige Praxis sollte auch gegenüber der Kommunalpolitik und gegenüber dem zuständigen Landesministerium und dem BMAS skandalisiert werden.

 

SGB VIII / Jugendhilfe
Für Kinder und Jugendliche, die in einer Pflegefamilie oder einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, regelt § 39 SGB VIII, dass neben dem regelmäßigen Bedarf durch das Jugendamt auch einmalige Beihilfen übernommen werden können. § 39 Abs. 3 SGB VIII sieht diese „insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen“ vor.

Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen. Aufgrund der corona-bedingten Schulsituation und der zunehmenden Digitalisierung des Unterrichts dürfte naheliegen, dass entsprechend der Regelung des SGB II auch der schulbedingte PC-Bedarf zusätzlich durch das Jugendamt finanziert werden muss. So sieht es etwa die Stadt Bergisch-Gladbach ausdrücklich vor: https://www.bergischgladbach.de/xxxix.pdfx:

„Beihilfe zur Beschaffung eines PC / Laptops kann in Höhe von 3⁄4 der tatsächlichen Aufwendungen bei zwingender Notwendigkeit im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung, maximal jedoch 500,00 EUR abhängig vom technischen Ausstattungsbedarf gewährt werden.“

Das Land NRW hat in einer Mail vom 9. Februar 2021 die Empfehlung an die Kommunen ausgesprochen, bei allen existenzsichernden Leistungen (also auch den existenzsichernden Leistungen nach SGB VIII) „bis auf Weiteres sinngemäß ebenso zu verfahren wie es im SGB II vorgesehen ist.

 

 

 

Weitere Informationen


Auf der Seite der Kolleg*innen von Tacheles Sozialhilfe e.V., die sich seit langer Zeit intensiv für die Berücksichtigung des Bedarfs an Schüler*innen-PCs stark gemacht haben, gibt es viele weitere Hintergrundinfos, Musteranträge, Vorlagen für schulische Notwendigkeitsbescheinigungen usw.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/

Liebe Grüße Claudius